Plötzlich steht das Leben auf dem Kopf: Schmerzen, Arzttermine, arbeitsunfähig, Versicherung und Polizei überhäufen Sie mit Formularen und stellen Fragen, mit denen Sie sich noch nie auseinandergesetzt haben. Der Arbeitgeber will wissen, wann Sie wiederkommen. Ihre Familie ist auf Sie angewiesen, die Kinder wollen betreut sein. Wenn auch noch die Kündigung droht, können Ihre finanzielle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung und damit Ihr gewohntes Leben gefährdet sein.
In den folgenden Kapiteln beantworten wir Fragen rund um das Thema Unfall. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich bei uns. Wir beraten oder vertreten Sie, wenn ein Unfall Ihre finanzielle Sicherheit bedroht oder bei Ihnen Fragen aufwirft.
Ob ein:e Unfallverursacher:in (Haftpflichtige:r) oder eine Versicherung für Ihre Unfallfolgen zahlen müssen, hängt von den einzelnen Umständen ab. Denn Unfall ist nicht gleich Unfall. Ist eine andere Person für den Unfall verantwortlich (haftpflichtig), muss diese resp. deren Versicherung den Schaden ersetzen und eine Genugtuung (sog. Schmerzensgeld) bezahlen. Schadenersatz und Genugtuung können allerdings erst berechnet und bemessen werden, wenn die Verfahren der Sozialversicherungen (obligatorische Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Pensionskasse) abgeschlossen sind. Die Sozialversicherungen erbringen ihre Leistungen von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob eine andere Person für Ihren Unfall verantwortlich ist. Die Versicherung wird die Leistungen bei dieser wieder zurückverlangen (sog. Regress). Daneben können auch Zusatzversicherungen zur Krankenkasse Leistungen für Unfallfolgen erbringen. Verbreitet ist z.B. das Unfallkapital bei Tod und Invalidität. Es handelt sich um einen Versicherungsanspruch in Form einer einmaligen Kapitalzahlung für bleibende Gesundheitsschäden.
Die Haftungstatbestände sind vielfältig wie das Leben selbst. Deshalb ist es ratsam, die Haftungsfrage nach einem Unfall von einem Experten oder einer Expertin klären zu lassen. Die häufigsten sind:
Sind Sie in Ihrer Gesundheit geschädigt, raten wir Ihnen, bereits am Unfallort die Polizei zu rufen. Sie erstellt einen Polizeirapport, welcher Auskunft über den Unfall und die am Unfall beteiligten Personen gibt. Der Polizeirapport ist deshalb ein wichtiges Beweismittel. Die Polizei klärt den Unfallhergang ab und prüft, ob strafbares Verhalten (fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde etc.) eine Rolle spielt.
Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Strafverfahren bei Antragsdelikten, wozu auch die einfache Körperverletzung zählt, nicht mehr eröffnet werden. Einen Strafantrag zu erheben, empfiehlt sich in der Regel in jenen Fällen, in denen die Haftungsfrage noch nicht geklärt oder der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist – was bei den meisten Unfällen innert drei Monaten nicht der Fall ist.
Aus haftpflichtrechtlicher Sicht kann ein Rückzug aus dem Strafverfahren in Betracht gezogen werden, wenn eine vollumfängliche Haftungsanerkennung vorliegt. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt oder eine Anwältin beraten. Sie können auch ausdrücklich auf das Recht, Strafantrag zu stellen, verzichten. Der Verzicht ist endgültig und kann nachträglich nicht rückgängig gemacht werden. Manchmal kommt es vor, dass die Polizei im Vorverfahren Sie danach fragt, ob Sie auf den Strafantrag verzichten möchten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Insbesondere, wenn Sie noch in einer labilen Situation sind und Ihre Entscheidung später möglicherweise bereuen.
Das Strafverfahren ist wichtig, weil die Staatsanwaltschaft Beweismittel abnehmen kann, die Ihnen nicht zugänglich oder deren Abnahme mit hohen Kosten verbunden sind. So z.B. die Einvernahme der beschuldigten Person oder die Erstellung von Gutachten. Im Strafverfahren erhebt die Staatsanwaltschaft deshalb wichtige Beweismittel, welche die Umstände, die eine Haftpflicht begründen, belegen. Im Haftpflichtprozess liegt es aber schliesslich an Ihnen bzw. Ihrer anwaltlichen Vertretung, Ihre Leistungen einzufordern und die dafür erforderlichen Beweise zu erbringen. Die Beweise aus dem Strafverfahren sind für die Durchsetzung Ihrer Entschädigungsansprüche – Schadenersatz und Genugtuung – deshalb von grosser Bedeutung.
Bei Personenschäden werden die Versicherungsleistungen (Rente, Schadenersatz, Genugtuung etc.) nur ausgerichtet, wenn gesundheitliche Verletzungen als eindeutige Folge eines Unfalls (Kausalzusammenhang) nachgewiesen werden können. Die fachärztliche Dokumentation der Gesundheitsverletzungen ist deshalb absolute Grundvoraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherungen oder des Haftpflichtigen. Nach einem Unfall sollte deshalb zeitnah eine medizinische Fachperson konsultiert werden, welche die Unfallfolgen dokumentiert. Dies gilt selbst bei banalen Unfallereignissen wie Stolpern und Ausrutschen oder leichten Unfallfolgen wie einer Prellung. Wir können es verstehen, wenn Sie nach einem Bagatellunfall nicht sofort zum Arzt oder zur Ärztin gehen wollen. Beweistechnisch gehen Sie damit aber ein Risiko ein.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten auch durch einen Facharzt oder eine Fachärztin ausgewiesen sein. Eine engmaschige Nachbetreuung durch eine medizinische Fachperson ist von entscheidender Bedeutung. Sie aktualisiert das ärztliche Attest (Arbeitsunfähigkeitszeugnis), nimmt die Befunde im zeitlichen Verlauf auf und kann im Prozess als Zeuge für Sie aussagen. Mit den Berichten des Facharztes oder der Fachärztin schaffen Sie wichtige Beweismittel für Ihre Gesundheitsverletzungen und den Verlauf des Heilungsprozesses.
Das Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung beginnt mit der Unfallmeldung. Diese händigt Ihnen der Arbeitgeber aus; sie kann auch direkt bei der Versicherung bezogen werden. In der Unfallmeldung beschreiben Sie den Unfallhergang am besten so detailliert wie möglich. Die Unfallversicherung kann Sie an der Beschreibung in der Schadenmeldung behaften. Anpassungen oder Ergänzungen sind unter Umständen später nicht mehr möglich. Wir raten Ihnen deshalb, sich Zeit zu nehmen und den Unfallhergang genau zu beschreiben.
Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ist eine Anmeldung bei der IV unabdingbar. Diese muss innerhalb von 6 Monaten bei der zuständigen IV-Stelle erfolgen, ansonsten kommt es zu Leistungseinbussen. Stehen ausschliesslich Unfallfolgen im Raum, wartet die IV mit ihren Abklärungen in der Regel zu, bis das Verfahren der Unfallversicherung abgeschlossen ist oder Eingliederungsmassnahmen anstehen.
Die Haftpflichtversicherung wird meist von dem/der Haftpflichtigen über den Unfall in Kenntnis gesetzt. Diese wird dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Im Rahmen ihrer Abklärung wird die Haftpflichtversicherung sehr wahrscheinlich eine Vollmacht zur Einholung medizinischer und weiterer Dokumente von Ihnen einverlangen.
Eine solche Vollmacht müssen Sie nicht zwingend unterzeichnen. Die Haftpflichtversicherung braucht diese nur, wenn sie selbst Unterlagen bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, dem Arbeitgeber oder der Unfallversicherung einfordern will. Sie können diese Unterlagen auch selbst einholen und der Haftpflichtversicherung zustellen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder der Unfallverursacherin hat ein eigenes Interesse, den Sachverhalt abzuklären. Es ist nicht ratsam, ausschliesslich auf die Abklärungen der Versicherung zu vertrauen. Wir raten Ihnen, sich beraten zu lassen, bevor sie eine Vollmacht unterzeichnen.
Eine Anmeldung bei der Pensionskasse erfolgt in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens der Invaliden- und Unfallversicherung. Wurde eine Invalidität festgestellt und Ihnen eine Rente zugesprochen, können Sie sich unter Hinweis auf die IV-Verfügung an die Pensionskasse wenden und eine Prüfung der Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge beantragen.
Tipp: Wurden bei Ihnen bleibende Beeinträchtigungen oder eine Invalidität festgestellt, vergessen Sie nicht, zu prüfen, ob Sie allenfalls noch weitere Versicherungen abgeschlossen haben, welche Leistungen bei Invalidität vorsehen. Diese können in Lebensversicherungen (Säule 3a und 3b), Kapitalversicherungen der Unfall- oder Krankenversicherung, Autoversicherung (Insassenversicherungen) etc. enthalten sein.
Die obligatorische Unfallversicherung deckt die Rettungs- und Transportkosten, den vorübergehenden Erwerbsausfall bis 80 Prozent und vergütet die Kosten der erforderlichen Heilbehandlung. Die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Vergütung der Heilungskosten) werden ausbezahlt, bis der Heilungsprozess abgeschlossen ist. Zeitlich besteht keine Obergrenze. Bei bleibenden Unfallfolgen leistet die Unfallversicherung eine Rente, eine Kapitalabfindung (Integritätsentschädigung) sowie eine Hilflosenentschädigung. Verstirbt der/die Versicherte an den Folgen des Unfalls, sind auch eine Rente an die Hinterlassenen und die Bestattungskosten von der Deckung umfasst.
Die Unfallversicherung richtet Leistungen nur für die Folgen eines Unfalls aus. Ein grosser Teil der Abklärungen der Unfallversicherung befasst sich deshalb mit der Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung unfallkausal ist (Unfallkausalität). Häufig wird die Kausalität ohne vertiefte Abklärung – Gutachten – verneint. Wenn Sie sich dagegen nicht wehren, können Sie später nicht mehr darauf zurückkommen. Wir raten Ihnen deshalb, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden, sofern Sie die Kausalität anders beurteilen als die Versicherung. Streit um die Kausalität tritt insbesondere auf bei Schädelhirntraumata (SHT), Schleudertrauma, Prellungen von Knie, Schulter oder der Wirbelsäule.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind von Gesetzes wegen gegen Unfallfolgen versichert. Ebenfalls obligatorisch unfallversichert sind Arbeitslose, welche eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, und Personen, welche an einer beruflichen Massnahme der IV teilnehmen.
Selbständigerwerbende, Verwaltungsrät:innen, die für diese Tätigkeit nicht im Betrieb tätig sind oder Personen, welche keine Arbeitstätigkeit ausüben (Kinder, Pensionierte, etc.) sind der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstellt. Sind Sie selbständigerwerbend und in der Schweiz wohnhaft, können Sie sich freiwillig bei der Unfallversicherung Ihres Personals versichern lassen.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche, leistet dessen Unfallversicherung bei Berufsunfall (Unfall am Arbeitsplatz), Nichtberufsunfall (Freizeitunfall) und Berufskrankheit.
Achtung: Wird die Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche unterschritten, sind Sie nur gegen Berufsunfälle (inkl. Unfälle auf dem Arbeitsweg) versichert. In diesem Fall sollten Sie bei Ihrer obligatorischen Krankversicherung (Grundversicherung) die Unfalldeckung einschliessen (Unfallversicherung nach KVG) um Versicherungslücken zu vermeiden. Die obligatorische Krankenversicherung mit Unfalldeckung bezahlt bei Unfall die Heilungskosten. Weitere Leistungen wie Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten, Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung sind nur bei der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG vorgesehen.
Tipp: Sind Sie bei einem Arbeitgeber mehr als 8 Stunden pro Woche angestellt, können Sie die Unfalldeckung bei der Grundversicherung Ihrer Krankenkasse sistieren und damit Prämien sparen.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit können auch die Invalidenversicherung oder die berufliche Vorsorgeeinrichtung Leistungen erbringen. Haben Sie neben den Unfallfolgen keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wird die Invalidenversicherung in der Regel Abklärungen erst an die Hand nehmen, wenn Eingliederungsmassnahmen anstehen oder die Unfallversicherung das Verfahren abgeschlossen hat. Die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung sind aber voneinander unabhängig; sie können den Sachverhalt eigenständig untersuchen und sind an die gegenseitigen Entscheide nicht gebunden.
Die Invalidenversicherung hat eine vielfältige Leistungspallette. Allgemein bekannt sind die Rente und die Unterstützung bei der Eingliederung, zum Beispiel mittels Umschulung. Die Invalidenversicherung vergütet aber auch Hilfsmittel, wie zum Beispiel Rollstuhl oder orthopädische Schuhe, oder bauliche Massnahmen, die für ein selbstbestimmtes Wohnen erforderlich sind. Darüber hinaus gibt es eine Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge für Personen, die in ihrer alltäglichen Lebensführung beeinträchtigt sind und regelmässige Unterstützung benötigen.
Der Unfallversicherung steht ein medizinischer Dienst zur Seite. Dieser überprüft die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärzt:innen, die Notwendigkeit der Heilbehandlung und erlässt Empfehlungen an die fallführende Person der Unfallversicherung. Eine Hauptaufgabe besteht auch darin, die Kausalität zu prüfen. Denn die Unfallversicherung leistet nur für Gesundheitseinschränkungen, die überwiegend wahrscheinliche Folge eines Unfalls sind. Drohen bleibende Unfallfolgen, wird die Versicherung zu einer ärztlichen Untersuchung durch den internen medizinischen Dienst einladen. Hier haben Sie eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Diese verpflichtet Sie, an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen, solange diese medizinisch zumutbar sind. Falls der Sachverhalt nicht auf andere Weise abgeklärt werden kann, kann die Versicherung die Leistungen einstellen, falls Sie die Untersuchung verweigern.
Bei komplexen Gesundheitsschädigungen wird die Unfallversicherung den Sachverhalt auch von externen Gutachter:innen abklären lassen. Im Gutachten nehmen die Sachverständigen Stellung zur Unfallkausalität, zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit sowie zum Erfordernis nach Heilbehandlung oder dem Integritätsschaden. In der Regel ist eine externe Begutachtung zu begrüssen und es empfiehlt sich, sich untersuchen zu lassen. Damit kommen Sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach. Die Auswahl der Gutachter:innen erfolgt im Einvernehmen mit der Unfallversicherung. Sie können der Versicherung selbst Gutachter:innen vorschlagen. So kann die Akzeptanz des Gutachtens erhöht werden. Spezifische Fragen an die Sachverständigen können Sie ebenfalls formulieren, sofern die Versicherung dies versäumt hat.
Gehen Sie vorbereitet in die Begutachtung, damit Sie im Gespräch auch über sämtliche Beschwerden berichten können. Gehen Sie die Entwicklung nach dem Unfall nochmals im Detail durch. Schildern Sie Ihre Leiden ausführlich und differenziert. Der/die Gutachter:in wird Sie auch zu Ihrem Alltag befragen, so zum Tagesablauf oder zu Ihren Freizeitbeschäftigungen. Zeigen Sie die Situation vor und nach dem Unfall auf. Je ausführlicher Sie Ihre Situation umschreiben, desto besser kann sich der/die Gutachter:in ein Bild von Ihnen und den Auswirkungen der Unfallfolgen machen. Bleiben Sie authentisch. Vermeiden Sie Übertreibungen – in der Fachsprache Aggravation genannt – oder Untertreibungen. Lassen Sie sich nicht provozieren. Dies ist notwendig, um sich ein objektives Bild von Ihnen und Ihren Beschwerden zu machen.
Sobald das Gutachten vorliegt, muss Ihnen die Versicherung das Recht einräumen, dazu Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen und Erläuterungsfragen einzubringen. Falls das Gutachten keine schwerwiegenden Mängel enthält, wird die Unfallversicherung die Leistungen anhand des Gutachtes festsetzen. Dieser Entscheid ergeht in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Wenn Sie keine Einsprache erheben, tritt die Verfügung in Rechtskraft. Sie kann dann nicht mehr regulär angefochten werden. Wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind, müssen Sie diese innert Frist anfechten (Einsprache). Mit der Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung werden zentrale Leistungen festgelegt, die Auswirkungen auf Ihre finanzielle Situation haben und auch die Schadenregulierung mit der Haftpflichtversicherung beeinflussen können. Wenden Sie sich dringend an eine:n Anwalt/Anwältin oder eine Rechtsberatungsstelle, falls Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind.
Im Einsprache-Verfahren überprüft die Rechtsabteilung der Unfallversicherung die Verfügung. Sie können weitere Beweismittel einreichen – z.B. Arztberichte, die noch nicht in den Akten sind – oder Beweisanträge stellen. Das Verfahren endet mit dem Einsprache-Entscheid. Nun haben Sie das Recht, während 30 Tagen Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zu erheben. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Falls Sie mit dem Einsprache-Entscheid nicht einverstanden sind, müssen Sie Beschwerde erheben.
Der/die Unfallverursacher:in (der/die Haftpflichtige) hat den Verunfallten finanziell so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht passiert wäre. Er/Sie hat ihm/r den finanziellen Schaden (Schadenersatz) zu ersetzen und gegebenenfalls eine Genugtuung (sog. Schmerzensgeld) zu leisten. Typische Schadenspositionen sind: Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Pflegeschaden, Versorgerschaden, Sachschaden, Vergütung etwelcher Auslagen: Heilungskosten, Reisekosten, und weitere.
Der/die Geschädigte muss diesen finanziellen Schaden belegen. Denn nur der nachgewiesene Schaden wird auch ersetzt. Wir raten Ihnen deshalb, über die unfallbedingten Ausgaben genau Buch zu führen. Wichtig ist das Aufbewahren von Quittungen, Belegen oder Lohnabrechnungen. Werden Sie von Familienmitgliedern, Bekannten oder Dritten unterstützt – z. B. Chauffeurdienst zum Arzttermin, Unterstützung im Haushalt – empfehlen wir Ihnen, diese Leistungen in Rapporten oder Tabellen festzuhalten und von den Helfenden unterzeichnen zu lassen. Sammeln Sie auch sämtliche Unterlagen, die Auskunft über ihre Lebensumstände im Unfallzeitpunkt geben: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Haushaltsbudget, Arbeitszeugnisse, Semesterzeugnisse, Diplome. Je besser Sie dokumentiert sind, desto besser können Sie den Schaden beweisen und durchsetzen.
Es lohnt sich, nach einem Unfall eine juristische Fachperson aufzusuchen, um die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen. Diese kann Sie über die Versicherungsverhältnisse und die Fristen aufklären. Oft denkt man selbst nicht daran, dass noch jemand anderes für den Unfall in die Pflicht gefasst werden könnte. Haftpflichtansprüche verjähren nach einer bestimmten Zeit. Vor allem bei komplexen Unfällen (Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung) raten wir zum Beizug einer Fachperson. Diese prüft nicht nur sämtliche Ansprüche, sondern vertritt Sie auch gegenüber den involvierten Versicherungen, koordiniert die Schadensregulierung und setzt den Schadenersatz und die Genugtuung gerichtlich durch.
Die Regulierung nach einem Unfall ist mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden und kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Ein guter Anwalt oder eine gute Anwältin unterstützt Sie bei dieser Arbeit. Er/sie rechnet in der Regel auf Stundenbasis ab. Die Stundenansätze variieren je nach Rechtsgebiet und Region. Die Finanzierung kann über die Haftpflichtversicherung (Anwaltskosten sind Teil des Schadens) oder über eine Rechtsschutzversicherung erfolgen. Wie beraten Sie gerne und prüfen die Finanzierung oder Versicherungsdeckung.
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