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Plötzlich steht das Leben auf dem Kopf: Schmerzen, Arzttermine, arbeitsunfähig, Versicherung und Polizei überhäufen Sie mit Formularen und stellen Fragen, mit denen Sie sich noch nie auseinandergesetzt haben. Der Arbeitgeber will wissen, wann Sie wiederkommen. Ihre Familie ist auf Sie angewiesen, die Kinder wollen betreut sein. Wenn auch noch die Kündigung droht, können Ihre finanzielle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung und damit Ihr gewohntes Leben gefährdet sein.

In den folgenden Kapiteln beantworten wir Fragen rund um das Thema Unfall. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich bei uns. Wir beraten oder vertreten Sie, wenn ein Unfall Ihre finanzielle Sicherheit bedroht oder bei Ihnen Fragen aufwirft.

Fragen & Antworten

Wer zahlt bei einem Unfall?

Ob ein:e Unfallverursacher:in (Haftpflichtige:r) oder eine Versicherung für Ihre Unfallfolgen zahlen müssen, hängt von den einzelnen Umständen ab. Denn Unfall ist nicht gleich Unfall. Ist eine andere Person für den Unfall verantwortlich (haftpflichtig), muss diese resp. deren Versicherung den Schaden ersetzen und eine Genugtuung (sog. Schmerzensgeld) bezahlen. Schadenersatz und Genugtuung können allerdings erst berechnet und bemessen werden, wenn die Verfahren der Sozialversicherungen (obligatorische Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Pensionskasse) abgeschlossen sind. Die Sozialversicherungen erbringen ihre Leistungen von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob eine andere Person für Ihren Unfall verantwortlich ist. Die Versicherung wird die Leistungen bei dieser wieder zurückverlangen (sog. Regress). Daneben können auch Zusatzversicherungen zur Krankenkasse Leistungen für Unfallfolgen erbringen. Verbreitet ist z.B. das Unfallkapital bei Tod und Invalidität. Es handelt sich um einen Versicherungsanspruch in Form einer einmaligen Kapitalzahlung für bleibende Gesundheitsschäden.

Soll ich nach einem Unfall die Polizei rufen?

Sind Sie in Ihrer Gesundheit geschädigt, raten wir Ihnen, bereits am Unfallort die Polizei zu rufen. Sie erstellt einen Polizeirapport, welcher Auskunft über den Unfall und die am Unfall beteiligten Personen gibt. Der Polizeirapport ist deshalb ein wichtiges Beweismittel. Die Polizei klärt den Unfallhergang ab und prüft, ob strafbares Verhalten (fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde etc.) eine Rolle spielt.

Soll ich Strafantrag stellen?

Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Strafverfahren bei Antragsdelikten, wozu auch die einfache Körperverletzung zählt, nicht mehr eröffnet werden. Einen Strafantrag zu erheben, empfiehlt sich in der Regel in jenen Fällen, in denen die Haftungsfrage noch nicht geklärt oder der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist – was bei den meisten Unfällen innert drei Monaten nicht der Fall ist.

Soll ich nach dem Unfall einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen?

Bei Personenschäden werden die Versicherungsleistungen (Rente, Schadenersatz, Genugtuung etc.) nur ausgerichtet, wenn gesundheitliche Verletzungen als eindeutige Folge eines Unfalls (Kausalzusammenhang) nachgewiesen werden können. Die fachärztliche Dokumentation der Gesundheitsverletzungen ist deshalb absolute Grundvoraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherungen oder des Haftpflichtigen. Nach einem Unfall sollte deshalb zeitnah eine medizinische Fachperson konsultiert werden, welche die Unfallfolgen dokumentiert. Dies gilt selbst bei banalen Unfallereignissen wie Stolpern und Ausrutschen oder leichten Unfallfolgen wie einer Prellung. Wir können es verstehen, wenn Sie nach einem Bagatellunfall nicht sofort zum Arzt oder zur Ärztin gehen wollen. Beweistechnisch gehen Sie damit aber ein Risiko ein.

Wie melde ich meine Versicherungsansprüche an?

Das Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung beginnt mit der Unfallmeldung. Diese händigt Ihnen der Arbeitgeber aus; sie kann auch direkt bei der Versicherung bezogen werden. In der Unfallmeldung beschreiben Sie den Unfallhergang am besten so detailliert wie möglich. Die Unfallversicherung kann Sie an der Beschreibung in der Schadenmeldung behaften. Anpassungen oder Ergänzungen sind unter Umständen später nicht mehr möglich. Wir raten Ihnen deshalb, sich Zeit zu nehmen und den Unfallhergang genau zu beschreiben.

Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ist eine Anmeldung bei der IV unabdingbar. Diese muss innerhalb von 6 Monaten bei der zuständigen IV-Stelle erfolgen, ansonsten kommt es zu Leistungseinbussen. Stehen ausschliesslich Unfallfolgen im Raum, wartet die IV mit ihren Abklärungen in der Regel zu, bis das Verfahren der Unfallversicherung abgeschlossen ist oder Eingliederungsmassnahmen anstehen.

Die Haftpflichtversicherung wird meist von dem/der Haftpflichtigen über den Unfall in Kenntnis gesetzt. Diese wird dann Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Im Rahmen ihrer Abklärung wird die Haftpflichtversicherung sehr wahrscheinlich eine Vollmacht zur Einholung medizinischer und weiterer Dokumente von Ihnen einverlangen.

Was bezahlt die obligatorische Unfallversicherung?

Die obligatorische Unfallversicherung deckt die Rettungs- und Transportkosten, den vorübergehenden Erwerbsausfall bis 80 Prozent und vergütet die Kosten der erforderlichen Heilbehandlung. Die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Vergütung der Heilungskosten) werden ausbezahlt, bis der Heilungsprozess abgeschlossen ist. Zeitlich besteht keine Obergrenze. Bei bleibenden Unfallfolgen leistet die Unfallversicherung eine Rente, eine Kapitalabfindung (Integritätsentschädigung) sowie eine Hilflosenentschädigung. Verstirbt der/die Versicherte an den Folgen des Unfalls, sind auch eine Rente an die Hinterlassenen und die Bestattungskosten von der Deckung umfasst.

Wer ist obligatorisch unfallversichert?

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind von Gesetzes wegen gegen Unfallfolgen versichert. Ebenfalls obligatorisch unfallversichert sind Arbeitslose, welche eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, und Personen, welche an einer beruflichen Massnahme der IV teilnehmen.

Selbständigerwerbende, Verwaltungsrät:innen, die für diese Tätigkeit nicht im Betrieb tätig sind oder Personen, welche keine Arbeitstätigkeit ausüben (Kinder, Pensionierte, etc.) sind der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstellt. Sind Sie selbständigerwerbend und in der Schweiz wohnhaft, können Sie sich freiwillig bei der Unfallversicherung Ihres Personals versichern lassen.

Habe ich Anspruch auf eine IV-Rente?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit können auch die Invalidenversicherung oder die berufliche Vorsorgeeinrichtung Leistungen erbringen. Haben Sie neben den Unfallfolgen keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wird die Invalidenversicherung in der Regel Abklärungen erst an die Hand nehmen, wenn Eingliederungsmassnahmen anstehen oder die Unfallversicherung das Verfahren abgeschlossen hat. Die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung sind aber voneinander unabhängig; sie können den Sachverhalt eigenständig untersuchen und sind an die gegenseitigen Entscheide nicht gebunden.

Muss ich mich vom Versicherungsarzt oder der Versicherungsärztin der obligatorischen Unfallversicherung untersuchen lassen?

Der Unfallversicherung steht ein medizinischer Dienst zur Seite. Dieser überprüft die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärzt:innen, die Notwendigkeit der Heilbehandlung und erlässt Empfehlungen an die fallführende Person der Unfallversicherung. Eine Hauptaufgabe besteht auch darin, die Kausalität zu prüfen. Denn die Unfallversicherung leistet nur für Gesundheitseinschränkungen, die überwiegend wahrscheinliche Folge eines Unfalls sind. Drohen bleibende Unfallfolgen, wird die Versicherung zu einer ärztlichen Untersuchung durch den internen medizinischen Dienst einladen. Hier haben Sie eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Diese verpflichtet Sie, an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen, solange diese medizinisch zumutbar sind. Falls der Sachverhalt nicht auf andere Weise abgeklärt werden kann, kann die Versicherung die Leistungen einstellen, falls Sie die Untersuchung verweigern.

Was ist bei einer medizinischen Begutachtung durch die Unfallversicherung zu beachten?

Gehen Sie vorbereitet in die Begutachtung, damit Sie im Gespräch auch über sämtliche Beschwerden berichten können. Gehen Sie die Entwicklung nach dem Unfall nochmals im Detail durch. Schildern Sie Ihre Leiden ausführlich und differenziert. Der/die Gutachter:in wird Sie auch zu Ihrem Alltag befragen, so zum Tagesablauf oder zu Ihren Freizeitbeschäftigungen. Zeigen Sie die Situation vor und nach dem Unfall auf. Je ausführlicher Sie Ihre Situation umschreiben, desto besser kann sich der/die Gutachter:in ein Bild von Ihnen und den Auswirkungen der Unfallfolgen machen. Bleiben Sie authentisch. Vermeiden Sie Übertreibungen – in der Fachsprache Aggravation genannt – oder Untertreibungen. Lassen Sie sich nicht provozieren. Dies ist notwendig, um sich ein objektives Bild von Ihnen und Ihren Beschwerden zu machen.

Ich habe eine Verfügung der Unfallversicherung erhalten – wie weiter?

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Wenn Sie keine Einsprache erheben, tritt die Verfügung in Rechtskraft. Sie kann dann nicht mehr regulär angefochten werden. Wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind, müssen Sie diese innert Frist anfechten (Einsprache). Mit der Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung werden zentrale Leistungen festgelegt, die Auswirkungen auf Ihre finanzielle Situation haben und auch die Schadenregulierung mit der Haftpflichtversicherung beeinflussen können. Wenden Sie sich dringend an eine:n Anwalt/Anwältin oder eine Rechtsberatungsstelle, falls Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind.

Was zahlt die Haftpflichtversicherung?

Der/die Unfallverursacher:in (der/die Haftpflichtige) hat den Verunfallten finanziell so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht passiert wäre. Er/Sie hat ihm/r den finanziellen Schaden (Schadenersatz) zu ersetzen und gegebenenfalls eine Genugtuung (sog. Schmerzensgeld) zu leisten. Typische Schadenspositionen sind: Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Pflegeschaden, Versorgerschaden, Sachschaden, Vergütung etwelcher Auslagen: Heilungskosten, Reisekosten, und weitere.

Soll ich einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen?

Es lohnt sich, nach einem Unfall eine juristische Fachperson aufzusuchen, um die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen. Diese kann Sie über die Versicherungsverhältnisse und die Fristen aufklären. Oft denkt man selbst nicht daran, dass noch jemand anderes für den Unfall in die Pflicht gefasst werden könnte. Haftpflichtansprüche verjähren nach einer bestimmten Zeit. Vor allem bei komplexen Unfällen (Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung) raten wir zum Beizug einer Fachperson. Diese prüft nicht nur sämtliche Ansprüche, sondern vertritt Sie auch gegenüber den involvierten Versicherungen, koordiniert die Schadensregulierung und setzt den Schadenersatz und die Genugtuung gerichtlich durch.

Rechtliche Hilfe?

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