Wir verwenden Cookies und Statistiksoftware. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung.

Wir verwenden Cookies und Statistiksoftware. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung.

Einstellungen gespeichert

Wir sind auf Ihrer Seite.

Kontakt aufnehmen

Als Geschädigte:r und Opfer einer Straftat haben Sie besondere Rechte. Zum Beispiel können Sie Schadenersatz oder Genugtuung fordern. Und Sie sind berechtigt, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Sie sind mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Wir verteidigen Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und verhelfen Ihnen zu einem fairen Verfahren.

Soll ich einen Strafantrag stellen? Wer bezahlt, wenn ich als Opfer einer Straftat nicht genügend Schadenersetz erhalte? Diese und weitere Fragen beantworten wir in folgenden Kapiteln. Und falls Sie weitere rechtliche Hilfe benötigen, melden Sie sich bei uns. Wir sind auf Ihrer Seite.

Fragen & Antworten

Soll ich einen Strafantrag stellen?

Bei sogenannten Offizialdelikten müssen die staatlichen Strafuntersuchungsbehörden von sich aus aktiv werden. Es sind Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden. Dazu zählt zum Beispiel schwere Körperverletzung. Bei weniger schweren Delikten, wie einfache Körperverletzung, muss die geschädigte Person selbst Strafantrag stellen. Ohne diesen wird kein Strafverfahren eröffnet. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate und lässt sich nicht verlängern. Ist diese abgelaufen, kann kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden. Den Strafantrag können Sie aber jederzeit zurückziehen, falls Sie sich umentscheiden. Unser Rat: Erheben Sie im Zweifelsfall immer Strafantrag. Anschliessend können Sie den Fall in Ruhe prüfen lassen. Eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilt professionell, ob es sinnvoll ist, am Strafantrag festzuhalten.

Was ist der Unterschied zwischen Straf- und Zivilklage?

Im Strafverfahren tritt der Staat gegen die beschuldigte Person auf. Im Zentrum steht dabei die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Das Verfahren zielt darauf ab, eine Person entweder mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Als Geschädigte:r können Sie sich am Strafverfahren beteiligen. Sie müssen dieses Recht allerdings einfordern. Mit dieser Erklärung treten Sie dann als Privatkläger:in auf. Nun geht es darum, Strafklage oder Zivilklage zu erheben. Die Strafklage dient einzig zur Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person. Mit der Zivilklage können Sie die Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen, also Schadenersatz und Genugtuung, verlangen. Kommt es zur Zivilklage, spricht man vom Adhäsionsprozess. In diesem setzen Sie Ihren zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch im Strafverfahren durch.

Welche Rechte habe ich als geschädigte Person im Strafverfahren?

Als geschädigte Person können Sie sich am Strafverfahren als Privatkläger:in beteiligen. Sie sind dann Verfahrenspartei. Als solche haben Sie zum Beispiel das Recht, an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte dabei zu sein. Eine geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, wird als Opfer bezeichnet.

Wer bezahlt, wenn ich als Opfer einer Straftat nicht genug Geld erhalte?

Wenn der/die Täter:in oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder nur ungenügende Leistung erbringt, können Sie als Opfer einer Straftat Leistungen der Opferhilfe beziehen. In den Kantonen bestehen Beratungsstellen, die Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützen. Für die dringendsten Bedürfnisse können Sie Soforthilfe oder zusätzliche Unterstützung beantragen, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).

Wann habe ich als Beschuldigte:r im Strafverfahren Anrecht auf eine Anwältin oder einen Anwalt?

Grundsätzlich haben Sie im Strafverfahren als Beschuldigte:r jederzeit Anrecht auf anwaltliche Vertretung. Und zwar nicht erst bei den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, sondern bereits bei polizeilichen Befragungen. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft muss Sie bei der ersten Einvernahme darauf hinweisen, welche Straftaten Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie die Aussage und Mitwirkung verweigern dürfen und eine:n Anwält:in sowie eine:n Dolmetscher:in beiziehen können.

Rechtliche Hilfe?

Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

* erforderliche Felder

Wir verwenden Cookies und Statistiksoftware. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung.

Wir verwenden Cookies und Statistiksoftware. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung.

Einstellungen gespeichert