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Wir geben Ihnen Recht.

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Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unterstehen Sie gegenüber dem Arbeitgeber einer Treuepflicht. Sie haben aber auch Rechte. Beispielsweise sind Sie vor einer Kündigung geschützt, wenn Sie krank oder schwanger sind, oder wenn Sie aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind. Wenn Sie arbeitslos sind, unterstützt Sie die Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern – unter der Bedingung, dass die Anforderungen dafür erfüllt sind.

Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmende und regelt den Gesundheitsschutz sowie die Arbeits- und Ruhezeiten. In folgenden Kapiteln erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeit. Und falls Sie Unterstützung benötigen, sind wir für Sie da. Wurden Sie unfair behandelt? Melden Sie sich bei uns.

Fragen & Antworten

Fristlose Kündigung, Mobbing oder unbezahlte Arbeit – wurden Sie unfair behandelt? Wir geben Ihnen Recht.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unterstehen Sie gegenüber dem Arbeitgeber einer Treuepflicht. Sie haben aber auch Rechte. Beispielsweise sind Sie vor einer Kündigung geschützt, wenn Sie krank oder schwanger sind, oder wenn Sie aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind. Wenn Sie arbeitslos sind, unterstützt Sie die Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern – unter der Bedingung, dass die Anforderungen dafür erfüllt sind.

Welche Pflichten haben Arbeitgebende in der Schweiz?

Die meisten Menschen in der Schweiz sind Arbeitnehmende und beziehen einen monatlichen Lohn für ihre geleistete Arbeit. Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben Sie eine Treuepflicht. Sie sollen alles unterlassen, was den Interessen Ihres Arbeitgebers schaden könnte. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er ist gegenüber den Mitarbeitenden dazu verpflichtet, Ihre Persönlichkeit zu achten und zu schützen und auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dabei muss er aktiv Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig und den Betriebsverhältnissen angemessen sind, sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Fürsorgepflichten findet sich beispielsweise in den Verordnungen zum Unfallversicherungsgesetz oder in den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS).

Ich bin krankgeschrieben und habe die Kündigung erhalten. Geht das?

Wenn die Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis vorüber ist, gelten unter anderem bei Krankheit oder Unfall Sperrfristen. Die Fristen reichen von 30 Tagen (1. Dienstjahr) bis zu 180 Tagen (ab dem 6. Dienstjahr). Während einer Schwangerschaft gilt bis 16 Wochen nach der Geburt ein Kündigungsverbot. Ausgesprochene Kündigungen in diesem Zeitraum sind ungültig. Ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündet und werden Sie erst nach der Kündigung arbeitsunfähig oder schwanger, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist.

Was bedeutet arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit?

Häufig fragt die Krankentaggeldversicherung oder der Arbeitgeber bei Vertrauensärzt:innen oder externen Gutachter:innen nach, ob die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers arbeitsplatzbezogen sei oder nicht. Bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmende – im Gegensatz zur normalen Arbeitsunfähigkeit – nur in Bezug auf ihre konkrete Arbeitsstelle arbeitsunfähig. An einem anderen Arbeitsplatz wären sie jedoch einsatzfähig – und auch in der privaten Lebensgestaltung gar nicht oder kaum eingeschränkt. Häufig tritt diese Art von Arbeitsunfähigkeit bei Konflikten oder Mobbing am Arbeitsplatz auf, welche es einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer verunmöglichen, die Arbeitsleistung am gewohnten Arbeitsplatz zu erbringen.

Mein Arbeitsvertrag wurde fristlos gekündigt. Was nun?

Eine fristlose Kündigung ist nur aus «wichtigem Grund» zulässig. Bedeutet: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein. Was ein wichtiger Grund ist, bestimmt sich allerdings im konkreten Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde und ob die Verfehlung mit dieser beruflichen Stellung unvereinbar ist. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach vorangegangener Abmahnung zulässig. Auch muss der Arbeitgeber das fristlose Kündigungsrecht sofort wahrnehmen. Er kann also nach einem Vorfall nicht mehrere Wochen zuwarten und später die Kündigung aussprechen.

Das Arbeitsverhältnis ist beendet und ich habe keine neue Anstellung. Wie geht es weiter?

Wenn Sie angestellt waren und mindestens ein Jahr lang Lohn bezogen haben, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf ein Taggeld bei der Arbeitslosenversicherung. Je nachdem, wie viele Beitragsmonate Sie in den zwei Jahren vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ausweisen, haben Sie mehr oder weniger Taggelder, die Sie während zwei Jahren nach der Anmeldung beziehen können. Wenn Sie unter anderem wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die nötige Beitragszeit nicht erfüllen, sind Sie trotzdem versichert und können Taggelder beziehen. In diesen Fällen gelten längere Wartezeiten, bevor das Taggeld ausbezahlt wird. Ausserdem sind die maximal beziehbaren Taggelder auf 90 Tage begrenzt. Ausgedehntere Leistungen bestehen für Leute, die kurz vor der Pensionierung stehen.

Ich bin nur beschränkt arbeitsfähig. Bekomme ich trotzdem das ganze Taggeld bei der Arbeitslosenversicherung?

Wenn Sie arbeitslos sind und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet haben, erbringt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld – selbst dann, wenn Sie nicht vollständig arbeits- und vermittlungsfähig sind. Dies zumindest so lange, bis die Invalidenversicherung einen Vorbescheid erlassen hat (< Link zu Krankheit/Invalidenversicherung >). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Beitragszeit erfüllen. Dafür müssen Sie in den zwei Jahren, die der Anmeldung vorausgehen, mindestens ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder aus besonderen Gründen – unter anderem Krankheit oder Unfall – von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sein. Treten Sie aus einem Arbeitsverhältnis aus und sind arbeitsunfähig, kann es sein, dass Sie noch ein Unfall- oder Krankentaggeld beziehen und daher kein Bedarf besteht, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Aber spätestens elf Monate nachdem Sie letztmals Lohn bezogen und darauf Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, kann es sinnvoll sein, eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Damit Sie die Ansprüche nicht verlieren. Die Mindestbeitragsdauer beträgt ein Jahr.

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