Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unterstehen Sie gegenüber dem Arbeitgeber einer Treuepflicht. Sie haben aber auch Rechte. Beispielsweise sind Sie vor einer Kündigung geschützt, wenn Sie krank oder schwanger sind, oder wenn Sie aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind. Wenn Sie arbeitslos sind, unterstützt Sie die Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern – unter der Bedingung, dass die Anforderungen dafür erfüllt sind.
Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmende und regelt den Gesundheitsschutz sowie die Arbeits- und Ruhezeiten. In folgenden Kapiteln erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeit. Und falls Sie Unterstützung benötigen, sind wir für Sie da. Wurden Sie unfair behandelt? Melden Sie sich bei uns.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unterstehen Sie gegenüber dem Arbeitgeber einer Treuepflicht. Sie haben aber auch Rechte. Beispielsweise sind Sie vor einer Kündigung geschützt, wenn Sie krank oder schwanger sind, oder wenn Sie aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind. Wenn Sie arbeitslos sind, unterstützt Sie die Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern – unter der Bedingung, dass die Anforderungen dafür erfüllt sind.
Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmende und regelt den Gesundheitsschutz sowie die Arbeits- und Ruhezeiten. In folgenden Kapiteln erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeit. Und falls Sie Unterstützung benötigen, sind wir für Sie da. Wurden Sie unfair behandelt? Melden Sie sich bei uns. Wir geben Ihnen Recht.
Die meisten Menschen in der Schweiz sind Arbeitnehmende und beziehen einen monatlichen Lohn für ihre geleistete Arbeit. Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben Sie eine Treuepflicht. Sie sollen alles unterlassen, was den Interessen Ihres Arbeitgebers schaden könnte. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Er ist gegenüber den Mitarbeitenden dazu verpflichtet, Ihre Persönlichkeit zu achten und zu schützen und auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dabei muss er aktiv Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig und den Betriebsverhältnissen angemessen sind, sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine konkrete Ausgestaltung dieser Fürsorgepflichten findet sich beispielsweise in den Verordnungen zum Unfallversicherungsgesetz oder in den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS).
Wenn Ihr Arbeitgeber die Schutzpflichten verletzt, kann er dafür haftbar gemacht werden. Zum Beispiel, wenn Sie gefährliche oder gesundheitsschädigende Arbeiten ohne Schutzausrüstung oder vorherige Sicherheitsanweisungen ausführen müssen und dabei zu Schaden kommen. Bei Kündigungen in Konfliktsituationen, weil beispielsweise die Fürsorgepflicht verletzt sein könnte, ist zu prüfen, ob die Kündigung missbräuchlich ist. Die Umstände einer Kündigung oder die Art und Weise, wie diese ausgeübt wird, können dazu führen, dass diese als missbräuchlich beurteilt wird. Als betroffene Person können Sie dann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen fordern. Im Streitfall müssen Sie allerdings die genauen Kündigungsumstände und insbesondere die Missbräuchlichkeit beweisen. Tipp: Dokumentieren Sie die geführten Gespräche schriftlich und lassen Sie deren Inhalt unterschriftlich bestätigen. Alle Dokumente, die als Beweis dienen könnten, müssen Sie unbedingt aufbewahren. Überlegen Sie sich, wen Sie als Zeugen oder Zeugin anrufen könnten.
Wenn die Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis vorüber ist, gelten unter anderem bei Krankheit oder Unfall Sperrfristen. Die Fristen reichen von 30 Tagen (1. Dienstjahr) bis zu 180 Tagen (ab dem 6. Dienstjahr). Während einer Schwangerschaft gilt bis 16 Wochen nach der Geburt ein Kündigungsverbot. Ausgesprochene Kündigungen in diesem Zeitraum sind ungültig. Ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündet und werden Sie erst nach der Kündigung arbeitsunfähig oder schwanger, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist.
Wollen Sie weiterhin den Lohn beziehen und das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten, so teilen Sie Ihrer Arbeitgeberin möglichst bald nach Erhalt der nichtigen Kündigung mit, dass der Sperrfristenschutz gilt und die Kündigung nichtig ist bzw. die Kündigungsfrist verlängert wird. Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung anbieten. Tipp: Dokumentieren Sie diese Angebote unbedingt. So können Sie im Streitfall den Nachweis erbringen, dass Sie für Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden wären. In Fällen, in denen die Kündigung schon vor der Sperrfrist ausgesprochen und das Arbeitsverhältnis um die maximale Anzahl Tage verlängert wurde (30 – 180 Tage bzw. bis 16 Wochen nach der Geburt bei Schwangerschaften), verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin, meistens zum jeweiligen Monatsende.
Häufig fragt die Krankentaggeldversicherung oder der Arbeitgeber bei Vertrauensärzt:innen oder externen Gutachter:innen nach, ob die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers arbeitsplatzbezogen sei oder nicht. Bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmende – im Gegensatz zur normalen Arbeitsunfähigkeit – nur in Bezug auf ihre konkrete Arbeitsstelle arbeitsunfähig. An einem anderen Arbeitsplatz wären sie jedoch einsatzfähig – und auch in der privaten Lebensgestaltung gar nicht oder kaum eingeschränkt. Häufig tritt diese Art von Arbeitsunfähigkeit bei Konflikten oder Mobbing am Arbeitsplatz auf, welche es einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer verunmöglichen, die Arbeitsleistung am gewohnten Arbeitsplatz zu erbringen.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich als arbeitsplatzbezogen beurteilt wird, kann dies weitreichende Folgen haben. So gilt beispielsweise nach vorherrschender Meinung der Sperrfristenschutz bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit nicht. Der Arbeitgeber muss jedoch beachten, dass er vor der Kündigung aufgrund seiner Fürsorgepflicht alle zumutbaren Massnahmen unternimmt, um die Konfliktsituation, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, zu beseitigen. Unterlässt ein Arbeitgeber den Versuch, die zwischenmenschlichen Probleme zu lösen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, so stellt dies in der Regel eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Insbesondere sollte hier geprüft werden, ob die/der Arbeitnehmer:in an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen beschäftigt werden kann oder die involvierten Personen auf Anordnung abwechselnd im Homeoffice arbeiten könnten.
Eine fristlose Kündigung ist nur aus «wichtigem Grund» zulässig. Bedeutet: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein. Was ein wichtiger Grund ist, bestimmt sich allerdings im konkreten Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde und ob die Verfehlung mit dieser beruflichen Stellung unvereinbar ist. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach vorangegangener Abmahnung zulässig. Auch muss der Arbeitgeber das fristlose Kündigungsrecht sofort wahrnehmen. Er kann also nach einem Vorfall nicht mehrere Wochen zuwarten und später die Kündigung aussprechen.
Mit der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Gleichzeitig treten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus der Krankentaggeldversicherung und der Pensionskasse des Arbeitgebers aus. Falls die fristlose Kündigung unrechtmässig war, muss Ihnen der Arbeitgeber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen bezahlen. Und darüber hinaus allen weiteren Schaden, der Ihnen durch die Kündigung entstanden ist. Dieser Schaden kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist, die hätte eingehalten werden müssen, krank werden. Nun haben Sie keinen Krankentaggeldanspruch mehr. Und sollte die Arbeitsunfähigkeit länger anhalten, sind Sie auch bei der Pensionskasse nicht mehr versichert. Die gute Nachricht: Den Verlust dieser Versicherungsleistungen können Sie beim Arbeitgeber als Schaden einfordern.
Wenn Sie angestellt waren und mindestens ein Jahr lang Lohn bezogen haben, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf ein Taggeld bei der Arbeitslosenversicherung. Je nachdem, wie viele Beitragsmonate Sie in den zwei Jahren vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ausweisen, haben Sie mehr oder weniger Taggelder, die Sie während zwei Jahren nach der Anmeldung beziehen können. Wenn Sie unter anderem wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die nötige Beitragszeit nicht erfüllen, sind Sie trotzdem versichert und können Taggelder beziehen. In diesen Fällen gelten längere Wartezeiten, bevor das Taggeld ausbezahlt wird. Ausserdem sind die maximal beziehbaren Taggelder auf 90 Tage begrenzt. Ausgedehntere Leistungen bestehen für Leute, die kurz vor der Pensionierung stehen.
Achtung: Schon bevor Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, müssen Sie sich für Stellen bewerben, da Sie eine Schadenminderungspflicht haben. Wenn Sie diese verletzen, erhalten Sie Einstelltage. Bedeutet: Die Anzahl beziehbare Taggelder wird gekürzt. Im schlimmsten Fall bleiben Sie mehrere Monate ohne Taggeld. Die Arbeitsbemühungen, wie Bewerbungsschreiben und dazugehörige Absageschreiben oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, müssen Sie der Arbeitslosenversicherung vorlegen. So erbringen Sie den Nachweis, dass Sie sich bereits vor der Anmeldung ausreichend um Arbeit bemüht haben. Ein entsprechendes Formular finden Sie in unserem Download-Bereich.
Wenn Sie arbeitslos sind und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet haben, erbringt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld – selbst dann, wenn Sie nicht vollständig arbeits- und vermittlungsfähig sind. Dies zumindest so lange, bis die Invalidenversicherung einen Vorbescheid erlassen hat (< Link zu Krankheit/Invalidenversicherung >). Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Beitragszeit erfüllen. Dafür müssen Sie in den zwei Jahren, die der Anmeldung vorausgehen, mindestens ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder aus besonderen Gründen – unter anderem Krankheit oder Unfall – von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sein. Treten Sie aus einem Arbeitsverhältnis aus und sind arbeitsunfähig, kann es sein, dass Sie noch ein Unfall- oder Krankentaggeld beziehen und daher kein Bedarf besteht, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Aber spätestens elf Monate nachdem Sie letztmals Lohn bezogen und darauf Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, kann es sinnvoll sein, eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Damit Sie die Ansprüche nicht verlieren. Die Mindestbeitragsdauer beträgt ein Jahr.
Merken Sie sich: Wenn Sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und arbeitsunfähig sind, können Sie sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung anmelden – selbst dann nicht, wenn Sie keinen Lohn mehr erhalten. Zum Beispiel, wenn Sie ein Unfall- oder Krankentaggeld beziehen. Für eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung müssen Sie arbeitslos und mindestens 20 Prozent arbeitsfähig sein. Diese Arbeitsfähigkeit kann allerdings auch nur versuchsweise oder in einer anderen Tätigkeit als der bisherigen, einer sogenannten leidensadaptierten oder angepassten Tätigkeit, ausgestellt werden. Wenn Sie gleichzeitig noch Ansprüche bei der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung haben, wird im Rahmen der Leistungskoordination entweder die Arbeitslosen- oder die Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung das gesamte Taggeld übernehmen. Oder beide je hälftig, wenn die Arbeitsunfähigkeit 50 Prozent beträgt.
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