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Eine Erkrankung kann Ihr Leben und das Ihrer Familie aus den gewohnten Bahnen werfen. Neben den gesundheitlichen Beschwerden füllt sich Ihr Alltag mit Arztterminen und administrativem Aufwand.

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird Ihr Arbeitgeber für eine gewisse Zeit den Lohn weiterhin bezahlen, also eine Lohnfortzahlung leisten. Auch gilt in dieser ersten Zeit ein Kündigungsschutz. Viele Arbeitgeber haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die im Krankheitsfall ein Taggeld ausrichtet. Bleiben Sie langfristig arbeitsunfähig, können gegebenenfalls die Invalidenversicherung, Ihre berufliche Vorsorgeeinrichtung oder eine private Versicherung Leistungen erbringen.

In folgenden Kapiteln beantworten wir Fragen zur Herausforderung Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich bei uns. Wir begleiten Sie, wenn Sie Ihre Krankheit auch rechtlich belastet.

Fragen & Antworten

Welche Leistungen erbringt die Krankentaggeldversicherung?

Häufig werden Krankentaggeldversicherungen von Arbeitgebenden abgeschlossen. Werden Sie krank, so erhalten Sie Ihren Lohn während einer bestimmten Dauer auch weiterhin (Lohnfortzahlungspflicht). Wenn Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, erhalten Sie während Ihrer Krankheit mindestens 80 Prozent Ihres Bruttolohns. Die meisten Krankentaggeldversicherungen bezahlen während maximal 730 Tagen, wobei davon die Wartefrist abzuziehen ist. Diese beträgt häufig 30, manchmal 60 Tage. Gewisse Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen hierzu besondere Bestimmungen vor. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung darf der Arbeitgeber zur Hälfte Ihnen belasten. Bis die Versicherung die Taggeldzahlungen aufnimmt, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin im vollen Umfang bezahlen. Sobald die Krankentaggeldversicherung übernimmt, endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Eine Lohnfortzahlungsanspruch besteht dann nicht mehr, selbst wenn die Krankentaggeldversicherung die Zahlungen einstellt. Sind Sie aus einem neuen, anderen Grund wiederum arbeitsfähig, beginnt die Lohnfortzahlungspflicht während der Wartefrist bei der Krankentaggeldversicherung von neuem.

Wie belege ich meine Arbeitsunfähigkeit?

Die Arbeitsunfähigkeit belegen Sie mit medizinischen Berichten und Zeugnissen. Ihre behandelnden Ärzt:innen werden Sie möglicherweise zu Beginn für ein paar Wochen oder bis zur nächsten Konsultation krankschreiben. Wenn es sich um eine spezifische Erkrankung handelt, beispielsweise ein neurologisches oder ein psychiatrisches Leiden, müssen Sie auch eine Fachärztin oder einen Facharzt konsultieren. Häufig sind in diesem Fall hausärztliche Atteste nicht mehr ausreichend, um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Tipp: Instruieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt über den nötigen Inhalt des Zeugnisses. So stellen Sie sicher, dass Sie sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für die involvierten Versicherungen ein taugliches Arztzeugnis haben.

Wer bezahlt, wenn ich längerfristig krank bleibe?

Wenn Sie längerfristig krank sind, melden Sie sich vor Ablauf von sechs Monaten bei der Invalidenversicherung an, um keine Ansprüche zu verlieren. Möglicherweise fordert Sie die involvierte Krankentaggeldversicherung zur Anmeldung auf. Die IV sollten Sie auch dann informieren, wenn Sie noch nicht arbeitsunfähig sind, Ihr Arbeitsplatz aber dennoch wegen Ihres Gesundheitszustands gefährdet ist. Hier handelt es sich um die sogenannte Früherfassung.

Bei der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Deshalb überprüft diese zunächst, ob Sie im Rahmen beruflicher Massnahmen im Arbeitsleben bleiben oder nötigenfalls wiedereingegliedert werden können.

Muss ich mich vom IV-Arzt oder der IV-Ärztin untersuchen lassen?

Der Invalidenversicherung steht ein interner medizinischer Dienst zur Seite, der Regionale Ärztliche Dienst oder RAD. Dieser überprüft die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärzt:innen, die Erforderlichkeit von Heilbehandlungsmassnahmen und erlässt Empfehlungen an die fallführende Person der Invalidenversicherung. Bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Invalidenversicherung zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin des RAD einladen. Hier haben Sie eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Diese verpflichtet Sie, an Abklärungsmassnahmen teilzunehmen, solange diese medizinisch zumutbar sind. Grundsätzlich müssen sie sich nicht vom RAD untersuchen lassen, es kann aber negative Folgen haben, wenn Sie die Untersuchung verweigern. Falls der Sachverhalt nicht auf andere Weise abgeklärt werden kann, wird die Versicherung die Leistungen einstellen. Bei komplexen Gesundheitsschädigungen wird die Invalidenversicherung den Sachverhalt auch von einer externen Gutachterstelle abklären lassen. Im Gutachten wird zu den krankheitsrelevanten Befunden und der Diagnose, zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit sowie zum Erfordernis nach Heilbehandlung Stellung genommen. Auch hier gilt, dass die Versicherung die Leistungen einstellen kann, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig abgeklärt werden kann und Sie die Begutachtung verweigern. In der Regel ist eine externe Begutachtung zu begrüssen und es empfiehlt sich, sich untersuchen zu lassen. Damit kommen Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach.

Was geschieht beim Vorbescheid der IV?

Mit dem Vorbescheid erfahren Sie, welche Leistungen die Invalidenversicherung zuspricht und welche sie ablehnt. Die Invalidenversicherung gewährt Ihnen damit das rechtliche Gehör. Als versicherte Person erhalten Sie die Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen zum Vorhaben der Invalidenversicherung Stellung zu nehmen. Die Invalidenversicherung prüft Ihre Einwände. Sie kann den Sachverhalt weiter abklären und neu entscheiden oder am Vorbescheid festhalten. Nach abgeschlossenem Vorbescheid-Verfahren erlässt die Invalidenversicherung eine Verfügung. Dabei handelt es sich um den eigentlichen Entscheid der Invalidenversicherung über Ihre Leistungsansprüche. Gegen die Verfügung können Sie bis spätestens 30 Tage nach deren Erhalt beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.

Wie läuft die Begutachtung in der Invalidenversicherung ab?

Die Invalidenversicherung teilt Ihnen mit einem Schreiben mit, dass sie eine Begutachtung für erforderlich hält und gibt Ihnen die Namen der begutachtenden Personen bekannt. Die Auswahl des Gutachters oder der Gutachterin erfolgt bei monodisziplinären Gutachten – Gutachten in einer ärztlichen Fachdisziplin – im Einvernehmen mit der Invalidenversicherung. Sie können der Versicherung selbst Gutachter:innen vorschlagen, meist allerdings nur aus einer von der IV erstellten Liste. Erfordert das Gutachten mehr als zwei Fachdisziplinen – bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten –, wird der Auftrag mittels Zufallsprinzip an ein Begutachtungsinstitut (MEDAS, medizinische Abklärungsstelle) zugewiesen.

Wie verhalte ich mich an der Begutachtung?

Gehen Sie vorbereitet in die Begutachtung, damit Sie im Gespräch auch über sämtliche Beschwerden berichten können. Gehen Sie die Entwicklung nach dem Krankheitsbeginn nochmals im Detail durch. Schildern Sie Ihre Leiden ausführlich und differenziert. Der Gutachter oder die Gutachterin wird Sie auch zu Ihrem Alltag befragen, beispielsweise zum Tagesablauf oder zu Ihren Freizeitbeschäftigungen. Zeigen Sie die Situation vor und nach der Erkrankung auf. Je ausführlicher Sie Ihre Situation umschreiben, desto besser kann sich die begutachtende Person ein Bild von Ihnen und den Auswirkungen der Krankheit auf Ihr Leben machen. Bleiben Sie authentisch. Vermeiden Sie Übertreibungen – in der Fachsprache Aggravation genannt – oder Untertreibungen. Lassen Sie sich nicht provozieren. Es ist die Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin, Sie aus Ihrer Komfortzone herauszuholen. Dies ist notwendig, um sich ein objektives Bild von Ihnen und Ihren Beschwerden machen zu können. Machen Sie mit, seien Sie engagiert.

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