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Mit der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule im Sozialvorsorgesystem der Schweiz, sind verschiedene Vorsorgefälle abgedeckt, wie zum Beispiel Alter, Tod oder Invalidität. Sie bezweckt, beim Eintreten eines Versicherungsfalls zusammen mit den Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Renten sollen den Versicherten ein Einkommen von 60 Prozent des bisherigen Verdienstes garantieren. Übersteigt das Renteneinkommen zusammen mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen die Grenze von 90 Prozent des bisherigen Einkommens, werden die Leistungen grundsätzlich gekürzt.

In den folgenden Kapiteln beantworten wir Fragen zur Berufsvorsorge. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich bei uns. Wir begleiten Sie, wenn der Eintritt eines Vorsorgefalls Ihre finanzielle Sicherheit bedroht oder der Wechsel in den Ruhestand bei Ihnen Fragen aufwirft.

Fragen & Antworten

Wer ist in der beruflichen Vorsorge versichert?

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22’050.- erzielen. In den ersten sieben Jahren sind nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Alterssparen beginnt in dem Jahr, in dem Sie 25 Jahre alt werden. Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, muss entweder selbst eine Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Ausnahmeregelungen bestehen bei Arbeitslosigkeit, selbständiger Erwerbstätigkeit und Teilzeiterwerbstätigkeit.

Welche Leistungen sind in der 2. Säule versichert?

In der beruflichen Vorsorge sind folgende Leistungen vorgesehen:

  • Altersleistungen
  • Hinterlassenenleistungen
  • Invalidenleistungen

Die Leistungen werden in der Regel in Form einer monatlichen Rente ausgerichtet. Je nach Regelung der Vorsorgeeinrichtung können Sie anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung wählen. Üblich ist diese Wahlmöglichkeit vor allem bei den Altersleistungen.

Ab wann kann ich Altersleistungen beziehen?

Frauen haben mit erreichtem 64. Altersjahr Anspruch auf Altersleistungen, Männer mit erreichtem 65. Altersjahr. Ab 1.1.2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise angepasst und bis im Jahr 2028 auf 65 erhöht. Dabei wird das Referenzalter jedes Jahr um drei Monate angehoben. Das bedeutet, Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren und drei Monaten, Frauen mit Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und sechs Monaten, Frauen mit Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und 9 Monaten und Frauen ab Jahrgang 1964 schliesslich mit 65 Jahren. Ab 2028 gilt folglich das gleiche Referenzalter für Männer und Frauen.

Wie hoch ist meine Altersrente?

Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich in der Regel in Prozenten (Umwandlungssatz) des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens bei Pensionierung (Berechnung nach Beitragsprimat). Bei gewissen Vorsorgeeinrichtungen werden die Altersleitungen in Prozenten des versicherten Verdienstes berechnet (Berechnung nach Leistungsprimat).

Kann ich meine Altersleistung als Kapital beziehen?

Bei einer Alterspensionierung haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus Anspruch auf eine Kapitalabfindung haben, erfahren Sie aus dem Reglement oder von Ihrer Pensionskasse. Die meisten Pensionskassen sehen vor, dass die Altersleistungen ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden können. Dies in der Regel aber nur dann, wenn vorher keine Invalidität eintritt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig über Ihre Möglichkeiten. Denn oft wird die Ausübung einer Kapitaloption von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht.

Soll ich mich für die Rente oder den Kapitalbezug entscheiden?

Bei dieser Frage gibt es kein Richtig oder Falsch. Je nach persönlicher Situation empfiehlt sich die eine oder andere Variante oder eine Mischform. Also zum Beispiel Teilkapitalbezug und gekürzte Rente. Feststeht: Der Entscheid ist endgültig und existenziell. Deshalb sollten Sie den Bezug der Altersleistung frühzeitig und sorgfältig planen.

Wann habe ich Anspruch auf Invalidenleistungen?

Sie sind mehr als 40 Prozent invalid und Sie waren bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt hat, bei einer Pensionskasse versichert? Dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung. Gewisse Pensionskassen sehen bereits bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 Prozent einen Rentenanspruch vor.

Wann liegt eine Invalidität vor?

Ob und in welchem Umfang bei Ihnen eine Invalidität vorliegt, prüft in aller Regel die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV). Eine Anmeldung bei der IV sollten Sie nicht später als sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vornehmen. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie, dass Leistungen verloren gehen. In seltenen Fällen prüft die Pensionskasse bereits vor Abschluss des IV-Verfahrens, ob allenfalls eine Invalidität hinsichtlich Ihres Berufes vorliegt. Hierbei handelt sich um eine sogenannte Berufsinvalidität. Ob eine solche vorliegt, wird mithilfe von vertrauensärztlichen Gutachten abgeklärt. Sind Sie in den Branchen Gesundheit, Bildung und Verwaltung tätig oder beim Kanton Zürich angestellt, prüfen Sie das Reglement auf Leistungen bei Berufsinvalidität.

Welche Pensionskasse bezahlt meine Rente?

Wurde Ihnen eine Invalidenrente der IV zugesprochen, können Sie sich unter Beilage der IV-Verfügung an diejenige Pensionskasse wenden, bei welcher Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Wichtig ist, dass Sie bei der Pensionskasse Ihren Anspruch geltend machen, da in der Regel nur die Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers über den Entscheid der IV informiert wird. Und auch das ist nicht garantiert. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, bei der Pensionskasse die Rente aktiv einzufordern.

Wie hoch ist meine Invalidenrente?

Die Höhe einer Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen der ganzen Rente festgelegt. Seit dem 1.1.2022 gilt das sogenannte stufenlose Rentensystem wie bei der IV. Danach besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf 25% einer ganzen Rente. Bei einem IV-Grad über 70 Prozent besteht Anspruch auf eine volle Rente. Dazwischen wird die Rente je nach IV-Grad festgelegt. Die Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement andere Abstufungen vorsehen.

Was ist eine Überbrückungsrente?

Überbrückungsrenten dienen dazu, Einkommenslücken aufgrund einer Frühpensionierung oder in seltenen Fällen auch bei Invalidität zu verhindern. Viele Pensionskassen sehen bei einer Frühpensionierung vor, dass Sie eine sogenannte Überbrückungsrente beziehen können. Diese erhalten Sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (Referenzalters) und bezweckt, einen Vorbezug der AHV-Rente (1. Säule) zu umgehen. Denn bei einem Vorbezug wird die Altersrente aus der 1. Säule lebenslang gekürzt (zurzeit 6.8% pro Vorbezugsjahr). Der Nachteil ist, dass Sie die Überbrückungsrente in der Regel selbst finanzieren oder sich zumindest an den Kosten beteiligen müssen.

Ab wann habe ich Anspruch auf Hinterlassenenleistungen?

Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge – auch Todesfallleistungen genannt – kommen dann zur Auszahlung, wenn der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zum Tod geführt hat, bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin bzw. der/die überlebende eingetragene Partner:in sowie die Waisen. Die Vorsorgeeinrichtungen können in den Reglementen weitere begünstigte Personen vorsehen, welche in einer bestimmten Rangordnung zum Zug kommen (Begünstigtenordnung).

Welche Leistungen kommen im Todesfall zur Auszahlung?

Verstirbt eine Person, die als Arbeitnehmer:in angestellt war, gibt es folgende Leistungen, welche die verbliebenen Angehörigen absichern:

  • Lohnnachgenuss des ehemaligen Arbeitgebers
  • Witwen-/Witwerrente sowie Waisenrente der 1. Säule und 2. Säule
  • Hinterlassenenrente der Unfallversicherung
  • Todesfallkapital aus einer Zusatzversicherung zur Krankenkasse, Unfallversicherung, Pensionskasse oder Lebensversicherung (Säule 3a/3b)

Was bedeutet Überversicherung? Darf die Pensionskasse meine Leistungen kürzen?

Treffen Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) auf gleichartige Leistungen anderer Versicherungen, werden die Leistungen miteinander koordiniert. Dabei kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit den anderen Leistungen 90 Prozent des bisherigen Einkommens übersteigen. In diesem Fall wird Ihnen die Invaliden- bzw. die Hinterlassenenrente nicht gemäss Vorsorgeausweis gewährt.

Gesundheitsvorbehalt bei der Pensionskasse – was bedeutet das?

Bei Neueintritten, aber auch im Rahmen von Leistungserhöhungen während eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses – zum Beispiel infolge Lohnerhöhung, Einkauf oder Ausbau des Vorsorgeplans – können Pensionskassen eine Gesundheitsdeklaration verlangen. Dies bedeutet: Sie müssen einen Fragebogen ausfüllen und darin Fragen zu Ihrer Gesundheit beantworten. Bei bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Pensionskasse sogenannte Gesundheitsvorbehalte anbringen. Solche Vorbehalte sind im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Obligatorium) nicht zulässig. Im Bereich der weitergehenden oder überobligatorischen beruflichen Vorsorge können Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen Gesundheitsvorbehalte vorsehen (Art. 331c OR).

Anzeigepflichtverletzung – was bedeutet das?

Beantworten Sie klare und präzise formulierte Fragen der Pensionskasse in Gesundheitsfragebogen nicht oder falsch, begehen Sie eine Anzeigepflichtverletzung. Das kann schwerwiegende Folgen haben. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sehen bei einer Anzeigepflichtverletzung vor, dass der Vorsorgevertrag im Umfang der überobligatorischen Leistungen gekündigt werden kann. Ist ein Leistungsfall eingetreten und besteht zwischen dem verschwiegenen Leiden und dem Risikoeintritt ein Zusammenhang, erlischt die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für den eingetretenen Leistungsfall.

Was geschieht mit meinem Guthaben, wenn ich aus der Pensionskasse austrete?

Verlassen Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt). Es handelt sich dabei um einen sogenannten Freizügigkeitsfall. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, was mit Ihrem Guthaben geschehen soll. In Frage kommt die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitsstiftung resp. der Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Treten Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, müssen Sie Ihr Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen.

Wann kann ich meine Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen?

Ihr Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto ist zum Zweck des Erhalts des Vorsorgeschutzes gebunden. Deshalb können Sie nicht frei darüber verfügen. Das Vorsorgeguthaben können Sie sich allerdings bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Referenzsalters auszahlen lassen.

Wann benötige ich einen Anwalt oder eine Anwältin?

Ist bei Ihnen ein Vorsorgefall eingetreten oder steht der Eintritt bevor, sind Sie oft mit komplexen, versicherungsübergreifenden Fragen konfrontiert. Hier den Durchblick zu behalten, ist schwierig – vor allem, wenn die eigene Gesundheit beeinträchtigt ist.

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