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Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 19.10.2026

Teilinvalid und ohne Stelle – und trotzdem ein Erwerbseinkommen

Bei teilinvaliden Personen kann bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Erwerbseinkommen angerechnet werden, das sie tatsächlich gar nicht erzielen (hypothetisches Einkommen). In einem kürzlich ergangenen Urteil 8C_11/2026 vom 01.07.2026 hat das Bundesgericht bestätigt, dass die EL-Durchführungsstellen hinsichtlich der trotz Invalidität verbliebenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf die Feststellungen der IV abstellen dürfen. Doch was gilt, wenn die versicherte Person die von der IV festgestellte verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gar nicht verwerten kann und trotz ernsthafter Stellensuche keine Arbeit findet?

Eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall bezog der Versicherte eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 %. In seiner bisherigen Tätigkeit als Sockelmonteur und Fugenspezialist war er nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ging die IV hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus und setzte ein

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wurde ihm deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dies führte dazu, dass er bis zur Vollendung seines 60. Altersjahres keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Erst ab dem Folgemonat bestand ein EL-Anspruch, da die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nur für teilinvalide Personen unter 60 Jahren vorgesehen ist. Mit diesem Vorgehen war der Versicherte nicht einverstanden. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand erlaube ihm keine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang. Damit drang er vor Bundesgericht nicht durch.

Die gesundheitsbedingte Arbeitsfähigkeit wird im IV-Verfahren beurteilt

Die IV beurteilt, welche Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch verbleibt und welches Einkommen sie damit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Dieses sogenannte Invalideneinkommen wird dem Einkommen gegenübergestellt, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen). Aus diesem Einkommensvergleich ergibt sich grundsätzlich der Invaliditätsgrad.

Bezieht eine Person eine Teilrente der IV und erzielt sie trotz verbliebenem Leistungsvermögen kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen, kann ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 11a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden.

Hinsichtlich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sind die EL-Organe grundsätzlich an die aktuelle Beurteilung der IV gebunden. Wer der Auffassung ist, aus gesundheitlichen Gründen weniger arbeitsfähig zu sein als von der IV angenommen, muss dies daher grundsätzlich im IV-Verfahren geltend machen. Das EL-Verfahren dient nicht dazu, die von der IV festgestellte Arbeitsfähigkeit medizinisch nochmals überprüfen zu lassen.

Daran scheiterte der Versicherte im Urteil 8C_11/2026. Die IV hatte seine gesundheitliche Situation aktuell beurteilt und weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen. Gestützt darauf wurde ihm in der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen angerechnet.

Arbeitsfähigkeit bedeutet nicht tatsächliche Erwerbsmöglichkeit

Nur weil die IV eine Arbeitsfähigkeit festgestellt hat, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle findet und ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Während die IV bei der Invaliditätsbemessung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht, sind bei den Ergänzungsleistungen die tatsächlichen persönlichen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 14a Abs. 2 ELV stellt die widerlegbare Vermutung auf, dass es teilinvaliden Personen zumutbar und möglich ist, ihre von der IV-Stelle festgestellte Resterwerbsfähigkeit zu verwerten und mindestens das in der Verordnung vorgesehene Einkommen erzielen zu können. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Zu berücksichtigen sind dabei invaliditätsfremde Gründe wie insbesondere das Alter, die Ausbildung und Sprachkenntnisse, die bisherige berufliche Tätigkeit, persönliche Umstände sowie die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt.

Gesundheitliche Gründe sind davon grundsätzlich zu unterscheiden. Soweit sie die Arbeitsfähigkeit betreffen, gehören sie ins IV-Verfahren. Im EL-Verfahren ist dagegen zu prüfen, ob das von der IV festgestellte verbliebene Leistungsvermögen unter den konkreten Verhältnissen tatsächlich wirtschaftlich verwertet werden kann.

Erfolglose Bewerbungen können den Gegenbeweis erbringen

Wer geltend macht, seine Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten zu können, muss dies nachweisen können, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dafür sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel konkrete und erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen erforderlich.

Die Bewerbungen müssen qualitativ und quantitativ ausreichend sein. Als Richtwert können rund zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Wer sich ernsthaft und in ausreichendem Umfang auf geeignete Stellen bewirbt und dennoch keine Anstellung findet, kann damit nachweisen, dass das nach Art. 14a Abs. 2 ELV vermutete Erwerbseinkommen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht erzielt werden kann.

Das Urteil 8C_11/2026 verdeutlicht damit die Abgrenzung zwischen IV und Ergänzungsleistungen. Die gesundheitsbedingte Restarbeitsfähigkeit wird grundsätzlich im IV-Verfahren beurteilt. Bei den Ergänzungsleistungen kann dagegen der Nachweis erbracht werden, dass das verbliebene Leistungsvermögen aus invaliditätsfremden Gründen tatsächlich nicht verwertbar ist. Dabei können ernsthafte und dennoch erfolglose Stellenbemühungen entscheidend dafür sein, ob ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen bei den Ergänzungsleistungen angerechnet wird.

Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 19.10.2026

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