Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 06.07.2026
„Es handelt sich lediglich um einen Bericht einer Psychologin.“ Mit diesem Satz wurden Berichte behandelnder psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sozialversicherungsverfahren häufig relativiert. Nicht selten unterblieb eine vertiefte Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Feststellungen; stattdessen genügte der Hinweis, dass die Verfasserin oder der Verfasser nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfüge. Das Bundesgericht hat dieser Praxis nun deutliche Grenzen gesetzt. Seine jüngste Rechtsprechung macht klar: Entscheidend ist nicht die Herkunft eines Berichts, sondern dessen Inhalt.
Ausgangspunkt bildet der im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach sind Verwaltung und Gerichte verpflichtet, sämtliche Beweismittel objektiv und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, von wem ein Bericht stammt. Ein Therapiebericht darf deshalb nicht allein deshalb als wenig aussagekräftig qualifiziert werden, weil er von einer psychologischen Psychotherapeutin und nicht von einer Fachärztin verfasst wurde. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht nachvollziehbare Feststellungen enthält, den Krankheitsverlauf überzeugend dokumentiert und einen relevanten Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des Leistungsanspruchs liefert.
In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht zudem darauf hin, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seit dem 1. Juli 2022 unter den Voraussetzungen von Art. 50c KVV als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden können. Auch dieser Umstand spricht dagegen, ihren Berichten im Sozialversicherungsverfahren allein wegen des fehlenden Facharzttitels eine geringere beweisrechtliche Bedeutung beizumessen.
Diese Rechtsprechung trägt der praktischen Realität Rechnung. Gerade bei psychischen Erkrankungen verfügen behandelnde Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten häufig über Erkenntnisse, die in einer einmaligen Begutachtung kaum gewonnen werden können. Sie begleiten ihre Patientinnen und Patienten oftmals über Monate oder Jahre hinweg und erleben den Krankheitsverlauf unmittelbar mit. Sie beobachten, wie sich Symptome entwickeln, welche therapeutischen Massnahmen Wirkung zeigen, wann Rückfälle auftreten und wie sich die Erkrankung auf den Alltag, die soziale Teilhabe oder auf Eingliederungsversuche auswirkt. Diese Verlaufsbeobachtung verleiht ihren Berichten eine besondere Bedeutung für die Beweiswürdigung.
Gerade der Krankheitsverlauf ist im Sozialversicherungsrecht häufig von hoher Bedeutung. Ob sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert hat, ob Beschwerden über längere Zeit konstant bestehen oder ob therapeutische Fortschritte eintreten, lässt sich regelmässig nur anhand einer längerfristigen Beobachtung zuverlässig beurteilen. Therapieberichte enthalten deshalb häufig Informationen, die eine punktuelle Begutachtung naturgemäss nicht erfassen kann. Sie dokumentieren Veränderungen über einen längeren Zeitraum und liefern wertvolle Hinweise zur Entwicklung der Symptomatik, zur Konsistenz der Beschwerden sowie zu den funktionellen Auswirkungen der Erkrankung im Alltag.
Das Bundesgericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass Berichte psychologischer Psychotherapeutinnen gewichtige Hinweise auf ein relevantes psychisches Leiden enthalten können (BGE 151 V 258 E. 4.6). Enthält ein solcher Bericht konkrete psychopathologische Befunde oder nachvollziehbare Beobachtungen zum Krankheitsverlauf, darf er nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die fehlende ärztliche Qualifikation beiseitegeschoben werden. Vielmehr können gerade solche Berichte Zweifel an der bisherigen medizinischen Entscheidungsgrundlage begründen – Berichte interner Ärzte und Ärztinnen, Gutachten – und damit weitere Abklärungen erforderlich machen.
In einem jüngeren Urteil hat das Bundesgericht diese Praxis bereits angewendet (BGer, 2.4.2026, 8C_395/2025). Dort setzte sich eine behandelnde Fachpsychologin detailliert mit den Einschätzungen des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) auseinander und begründete ihre Beurteilung anhand klinischer Beobachtungen sowie wissenschaftlicher Literatur. Die Vorinstanz mass ihrem Bericht dennoch kaum Bedeutung bei, weil sie keine Fachärztin war. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und hielt fest, dass ein solcher pauschaler Ausschluss bundesrechtswidrig sei. Entscheidend sei, ob der Bericht substanzielle, nachvollziehbare und fachlich begründete Einwände gegen die bisherigen medizinischen Einschätzungen enthalte. Solche Berichte dürfen nicht allein aufgrund ihrer Herkunft verworfen werden, sondern müssen inhaltlich geprüft und erforderlichenfalls durch weitere medizinische Abklärungen gewürdigt werden.
Die beiden Urteile markieren einen wichtigen Perspektivenwechsel in Bezug auf die Berichte behandelnder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Im Zentrum steht nicht mehr die Frage, wer einen Bericht verfasst hat, sondern welchen Beitrag dieser zur Klärung des medizinischen Sachverhalts leistet. Ein sorgfältig begründeter Bericht, der den Krankheitsverlauf über längere Zeit dokumentiert und konkrete Beobachtungen enthält, kann für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs von erheblicher Bedeutung sein.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Berichte behandelnder psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig sorgfältig gewürdigt werden müssen. Verwaltung und Gerichte sind gehalten, sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen und die darin enthaltenen Erkenntnisse ernsthaft in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen liefern diese Berichte häufig die aussagekräftigsten Informationen über den Krankheitsverlauf.
Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 06.07.2026
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