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Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Google Gemini
Datum: 03.07.2026

Anzeigepflichtverletzung im VVG

Wer beim Abschluss einer Versicherung relevante Details verschweigt, riskiert viel. Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Verletzt die versicherte Person ihre Anzeigepflicht bezüglich erheblicher Gefahrstatsachen, darf das Versicherungsunternehmen den Vertrag innert vier Wochen nach Kenntnis kündigen. Seit der VVG-Revision gilt das Kausalitätsprinzip: Das Versicherungsunternehmen ist bei Schäden nur noch insoweit von der Leistung befreit, als die verschwiegene Tatsache den Eintritt oder Umfang des Schadens tatsächlich beeinflusst hat.

Vor der VVG-Revision vom 17. Dezember 2004, die seit 01.01.2006 in Kraft ist, galt ein deutlich strengeres Regime: Lag eine Anzeigepflichtverletzung vor, konnte sich das Versicherungsunternehmen im Schadensfall mit einer Vertragskündigung komplett von seiner Leistungspflicht befreien. Dies galt selbst dann, wenn die verschwiegene Tatsache in keinem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stand. Diese «alte» Praxis ist aber auch heute noch zu beachten, denn eine Vielzahl der heute bestehenden Versicherungsverträge wurde vor 2006 abgeschlossen, weshalb auf diese noch das alte Recht Anzeigepflichtverletzung anwendbar ist.

Der eigentliche Vertragsabschluss folgt meist einem standardisierten Ablauf: Am Anfang steht der Versicherungsantrag, bei dem der Versicherungsnehmer einen detaillierten Fragebogen ausfüllen muss. Die Anzeigepflicht der antragstellenden Person weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen das Versicherungsunternehmen in seinem Fragebogen ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Es besteht keine Verpflichtung, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben, sondern der Umfang der Anzeigepflicht bemisst sich nach der konkreten Fragestellung. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers «ernsthaft nachdenkt», so das Bundesgericht. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des "subjektiven Verständnishorizonts" geschaffen (BGer 9C_98/2024 v. 11.11.2024 E. 3.2.2. und 4.2.1). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen (BGer 4A_338/2022 v. 19.12.2022 E. 3.2 m.w.H.).

Dazu nachfolgend ein Beispiel: Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge Krankheit oder Unfall des Nervensystems (z.B. Lähmungen, Epilepsie, nervöse Störungen), der Augen oder der Psyche (z.B. Depression, Angst- bzw. Erschöpfungszustände) oder haben Sie jemals einen Selbsttötungsversuch unternommen?

Der Begriff der Krankheit ist dabei so zu verstehen, wie er in den AVB des Versicherers definiert ist. Im vorliegenden Beispiel ist Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Nach diesem Verständnis besteht keine Anzeigepflicht, wenn die versicherte Person schon vor Vertragsabschluss unter starker Nervosität und chronischen Schlafstörungen sowie immer wieder zwischen Januar und März unter depressiven Phasen litt, wenn sie aufgrund dieser nicht in Behandlung oder arbeitsunfähig war. Auch eine Bulimia nervosa variierenden Ausmasses, die sich bis weit nach Vertragsunterzeichnung in täglichem Erbrechen äusserte, ist nicht anzeigepflichtig. Sofern keine echtzeitlichen medizinischen Berichte aktenkundig sind, die eine psychiatrische Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit vor Vertragsunterzeichnung belegen, kann auch keine Anzeigepflicht angenommen werden (BGer 9C_98/2024 v. 11.11.2024 E. 4.2.2.).

Das Versicherungsunternehmen hat nach der allgemeinen Beweislastregel alle die Anzeigepflichtverletzung begründenden Umstände darzulegen. Dabei muss es insbesondere auch die subjektive Kenntnis der versicherten Person bezüglich der Wahrheitswidrigkeit ihrer Angaben im Anmeldeformular darlegen (BGer 9C_461/2020 v. 08.02.2021 E. 4.2.). Ob der versicherten Person eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, stellt eine vor Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 129 III 510 und BGer 9C_18/2016 v. 07.10.2016). Bestehen Zweifel daran, ob das Versicherungsunternehmen die Fragestellung hinreichend genau formuliert hat oder wie die versicherte Person die Frage verstehen durfte, so ist das Vorliegen der Anzeigepflichtverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 134 III 511).

Ist man als versicherte Person mit dem Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung konfrontiert, lohnt sich jedenfalls die genaue Prüfung der Umstände. Das Versicherungsunternehmen muss die konkrete Frage nennen, die scheinbar unwahr beantwortet wurde. Besteht in den AVB allenfalls eine nähere Konkretisierung der verwendeten Begriffe wie Krankheit oder Unfall? Wann wusste das Versicherungsunternehmen von der Tatsache, die hätte angezeigt werden müssen und wurde die Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten? Und wenn es sich um einen neuen, nach 31.12.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt: Wirkte sich die nicht angezeigte Gefahrstatsache auf Bestand oder Umfang der Leistungspflicht aus?

Text: RA Aurelia Jenny
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Datum: 03.07.2026

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