Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 06.07.2026
Im Urteil 9C_199/2025 vom 9. März 2026 bezog die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit Geburt bestehenden psychischen Erkrankung seit 1999 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Nach verschiedenen Eingliederungsversuchen trat sie im Februar 2019 eine Stelle als Verkäuferin in einer Buchhandlung an. Das Arbeitspensum wurde innert weniger Monate von 80 % auf 100 % erhöht. Im Frühjahr 2020 wurde sie erneut vollständig arbeitsunfähig. Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Wirkung ab April 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Als sie anschliessend ihre damalige Vorsorgeeinrichtung um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ersuchte, verneinte diese den Leistungsanspruch aufgrund der vorbestehenden Erkrankung.
Zu beurteilen war, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der bereits vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität durch die Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum bei der neuen Arbeitgeberin unterbrochen worden war.
Nach Art. 23 lit. a BVG ist jene Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, bei welcher die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit versichert war, deren Ursache später zur Invalidität geführt hat. Besteht bereits vor dem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung eine relevante Arbeitsunfähigkeit, hat eine später angeschlossene Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht für die Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes einzustehen (Versicherungsprinzip; zwar sieht Art. 23 lit. b und c BVG für Geburts- und Frühinvalide eine vom Versicherungsprinzip abweichende Sonderregelung vor. Da die Beschwerdeführerin beim Eintritt ins Erwerbsleben jedoch bereits zu mehr als 40 % arbeitsunfähig war, richteten sich ihre Ansprüche nach Art. 23 lit. a BVG). Eine neue Leistungspflicht kann jedoch entstehen, wenn der sachliche oder zeitliche Zusammenhang zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen wird.
Der sachliche Zusammenhang entfällt, wenn die Invalidität oder die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades auf eine neue medizinische Ursache zurückzuführen ist. Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung kumulativ, dass die versicherte Person während mehr als drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu über 80 % arbeitsfähig ist und diese Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt. Eine solche Arbeitsfähigkeit begründet ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erweist.
Im zu beurteilenden Fall stellte sich die Frage, ob es für Frühinvalide einen anderen Massstab braucht. Da die Beschwerdeführerin als Frühinvalide galt, bestimmte die IV-Stelle das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte (Valideneinkommen) nach der Sonderregelung von Art. 26 Abs. 1 IVV (in der damals anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Danach wird bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nicht auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abgestellt, sondern auf einen altersabhängigen Prozentsatz des statistischen Medianlohns gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE). Für das Jahr 2019 ergab sich daraus ein Valideneinkommen von CHF 83'000.–.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, diese Rechtsprechung lasse sich auf Geburts- und Frühinvalide nicht übertragen. Aufgrund ihrer seit Geburt bzw. früher Kindheit aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verfügten diese über keine angestammte Erwerbstätigkeit, welche als Bezugsgrösse herangezogen werden könnte. Der Vergleich mit dem nach Art. 26 Abs. 1 aIVV statistisch ermittelten hohen Valideneinkommen sei nicht sachgerecht. Für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs müsse es genügen, dass während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestanden habe und in dieser Zeit ein marktübliches Einkommen erzielt worden sei. Andernfalls werde Geburts- und Frühinvaliden aufgrund des vergleichsweise hohen statistischen Valideneinkommens die Möglichkeit faktisch verwehrt, den zeitlichen Zusammenhang jemals zu unterbrechen.
Das Bundesgericht lehnt diese Argumentation ab.
Es hielt zunächst fest, dass für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs sowohl eine während mehr als drei Monaten bestehende Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, kumulativ erfüllt sein müssten. Diese Voraussetzungen gälten auch für Geburts- und Frühinvalide.
Die blosse Möglichkeit, ein tiefes, aber marktübliches Einkommen zu erzielen, spreche – wenn überhaupt – nur schwach gegen eine fortbestehende Erwerbsunfähigkeit und lasse eine nachhaltige Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht als wahrscheinlich erscheinen. Würde bei Geburts- und Frühinvaliden bereits die Erzielung eines marktüblichen Einkommens genügen, löste sich die Beurteilung von der entscheidenden Frage, ob die Erwerbsfähigkeit tatsächlich dauerhaft wiedererlangt worden sei. Das Erfordernis eines rentenausschliessenden Einkommens verlöre damit seine Funktion als Indiz für die nachhaltige Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Eine solche Sonderlösung verstiesse überdies gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, da keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, für Geburts- und Frühinvalide einen anderen Beurteilungsmassstab anzuwenden als für die übrigen Versicherten.
Sodann setzte sich das Bundesgericht mit dem Einwand auseinander, das nach Art. 26 Abs. 1 aIVV ermittelte Valideneinkommen falle derart hoch aus, dass Geburts- und Frühinvaliden eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit faktisch verunmöglicht werde. Es führte aus, Art. 26 Abs. 1 aIVV stelle gerade deshalb auf einen statistischen Medianwert ab, weil sich bei Geburts- und Frühinvaliden regelmässig nicht feststellen lasse, welche Ausbildung sie ohne Gesundheitsschaden abgeschlossen und welches Einkommen sie als Gesunde erzielt hätten. Hintergrund dieser Regelung sei zudem, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente für Geburts- und Frühinvalide von besonderer Bedeutung sei, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung häufig gar nie oder nur in beschränktem Umfang der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen und ihren Lebensunterhalt deshalb in erster Linie mit Leistungen der Invalidenversicherung bestreiten müssten. Dass das so ermittelte Valideneinkommen vergleichsweise hoch ausfalle, sei Folge dieser gesetzlichen Regelung und rechtfertige keine Sonderlösung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Im Gegenteil zeige der vorliegende Fall, dass die Beschwerdeführerin die rentenausschliessende Einkommensgrenze nur knapp verfehlt habe. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, auch im Rahmen von Art. 23 BVG auf das nach Art. 26 Abs. 1 aIVV ermittelte Valideneinkommen abzustellen. Dies entspreche dem aufeinander abgestimmten System der ersten und zweiten Säule, welches einheitliche Bemessungskriterien verlange.
Der Entscheid schafft Klarheit für die Praxis. Das Bundesgericht bestätigt, dass für Geburts- und Frühinvalide hinsichtlich der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs keine Sonderregeln gelten. Damit stellt es zuglich klar, dass auch bei Geburts- und Frühinvaliden eine später angeschlossene Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig werden kann, sofern der zeitliche Zusammenhang nach den allgemeinen Grundsätzen unterbrochen wurde. Gerade dieser Aspekt wird in der Praxis von Vorsorgeeinrichtungen häufig vorschnell verneint.
Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 06.07.2026
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