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Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 02.10.2026

Bundesgericht schützt die Rechte der Versicherten bei der Begutachtung

Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung im IV-Verfahren bei Uneinigkeit über die Notwendigkeit und Modalitäten einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG ist weiterhin mit einer Zwischenverfügung zu eröffnen. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 10.07.2026, 8C_445/2025 (zur Publikation vorgesehen), schliesst an die seit der Revision « Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» geführte Diskussion über die Gehörs- und Partizipationsrechte der Versicherten bei der Begutachtung an. Das Bundesgericht bestätigt darin seine bisherige Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349.

Dem Entscheid lag eine Konstellation zugrunde, die in der Praxis immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt: Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sah die IV-Stelle Anlass für weitere medizinische Abklärungen und ordnete eine neue Begutachtung an. Die versicherte Person verlangte, dass darüber nicht bloss formlos befunden, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen werde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies die IV-Stelle an, eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde der IV-Stelle ab.

Im Zentrum stand die Auslegung der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 43 und 44 ATSG. Die IV-Stelle und das BSV stützten sich im Wesentlichen auf den Wortlaut, die Systematik und den Zweck der Revision « Weiterentwicklung der Invalidenversicherung». In Art. 44 Abs. 2 und 4 ATSG wird der Erlass einer Zwischenverfügung einzig vorgeschrieben, wenn trotz eines Ablehnungsantrags der Partei wegen Ausstandsgründen an den vorgesehenen Sachverständigen festgehalten wird. Daraus liesse sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Verfügungsform bewusst auf Ausstandsfragen beschränken wollte. Hinzu kommt, dass Art. 43 Abs. 1bis ATSG die Kompetenz des Versicherungsträgers zur Bestimmung von Art und Umfang der notwendigen Abklärungen ausdrücklich hervorhebt. Die Revision stand zudem erkennbar unter dem Leitgedanken einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Aus Sicht der IV-Stelle erschien es deshalb konsequent, die Anordnung der Begutachtung grundsätzlich der Verwaltung zuzuweisen und Einwände dagegen erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid zu behandeln.

Das Bundesgericht setzt sich mit dieser Argumentation eingehend auseinander und anerkennt, dass Wortlaut und Systematik zunächst eher für eine abschliessende Regelung in Art. 44 ATSG sprechen. Es hält aber fest, dass sich daraus nicht zwingend ergibt, sämtliche übrigen Mitwirkungsrechte seien entfallen. Entscheidend ist für das Gericht, dass die Materialien keine klare Aussage dazu enthalten, die bisherige Rechtsprechung zur Gutachtensanordnung und den Partizipationsrechten nur teilweise umzusetzen. Zwar verfolgte die Revision das Ziel, die Rolle des Versicherungsträgers im Abklärungsverfahren zu stärken und die Verfahrensabläufe zu straffen. Gleichzeitig sollte sie aber auch die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Gehörs- und Partizipationsrechten der versicherten Person auf Gesetzesstufe verankern. Diese gegenläufige Zielsetzung verhindert nach Auffassung des Bundesgerichts den Schluss, der Gesetzgeber habe die Anordnung einer Zwischenverfügung bewusst beseitigen wollen.

Die Lösung erkennt das Bundesgerichts in einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung. Es knüpft an die aus Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsätze der Verfahrensfairness und Waffengleichheit an und stellt die Funktion des Administrativgutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in den Vordergrund. Das medizinische Gutachten bildet regelmässig die zentrale Entscheidungsgrundlage und ist im gerichtlichen Verfahren faktisch nur beschränkt überprüf- und korrigierbar. Wird der versicherten Person die Möglichkeit genommen, sich bereits gegen die Anordnung einer Begutachtung zur Wehr zu setzen, treten die präjudizierenden Wirkungen eines womöglich unzulässigen Gutachtens ein. Dies wiegt umso schwerer, als die versicherte Person zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet ist und die Untersuchung in die psychische oder physische Integrität eingreifen kann. Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt es unter diesen Umständen nicht, Einwände gegen die Begutachtung erst im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids – nach Vorliegen des Gutachtens – vorzubringen.

In der Sache überzeugt das Urteil vor allem methodisch. Das Bundesgericht belässt es nicht bei einer isolierten grammatikalischen und systematischen Auslegung, sondern trägt den Materialien und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren Rechnung. Es anerkennt die legitimen Anliegen der Verfahrensbeschleunigung und der administrativen Steuerung medizinischer Abklärungen, misst ihnen aber kein solches Gewicht bei, dass der effektive Rechtsschutz im Vorfeld der Begutachtung preisgegeben werden dürfte.

Das Gericht gelangt zum Ergebnis, dass Art. 44 ATSG nicht als abschliessende Regelung verstanden werden darf. Ergänzend bleiben die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP anwendbar. Besteht Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens, hat der Versicherungsträger weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. In diesem Punkt erklärt das Bundesgericht auch die Verwaltungsweisung Rz. 3067.1 des Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2024), wonach über die Gutachtensanordnung keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, für bundesrechtswidrig. Für die Praxis bedeutet dies, dass die seit BGE 137 V 210 entwickelte Rechtsprechung zum Schutz der Gehörs- und Partizipationsrechte auch unter der revidierten Fassung von Art. 44 ATSG fortbesteht.

Der Entscheid ist auch deshalb von Interesse, weil ihm zwar eine Konstellation einer «second opinion» zugrunde lag, das Bundesgericht dieser Konstellation für die Grundsatzfrage aber keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Der Entscheid ist deshalb nicht nur in Konstellationen mit Verdacht einer unzulässigen «second opinion», sondern generell bei Uneinigkeit über die Anordnung einer Begutachtung wegweisend. Mithin können die mit BGE 137 V 210 eingeführten materiellen Rügegründe (Art und Umfang der Begutachtung, fachliche Qualifikation der sachverständigen Person, Verbot einer unzulässigen Zweitbegutachtung) weiterhin geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch: BGer, 4.9.2026, 8C_366/2026, E. 5.1 f.).

Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 02.10.2026

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