Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Google Gemini
Datum: 30.09.2026
Jahrelang liessen IV-Stellen und Unfallversicherer Versicherte durch Detektive überwachen. Allein die IV ordnete zwischen 2010 und 2016 durchschnittlich rund 150 Observationen pro Jahr an. Eine genügende gesetzliche Grundlage fehlte, wie der EGMR am 18.10.2016 im Fall Vukota-Bojić gegen die Schweiz feststellte. Das Bundesgericht übertrug dies auf die IV (BGE 143 I 377), liess die Verwertung des gesammelten Materials aber nach einer Interessenabwägung weiterhin zu. Das Parlament verabschiedete folglich Art. 43a und 43b ATSG am 16.03.2018. In der Referendumsabstimmung vom 25.11.2018 nahm das Stimmvolk die Vorlage mit 64,7% an; seit dem 01.10.2019 ist sie in Kraft.
Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug und dass andere Abklärungen aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären. Observiert werden darf nur an allgemein zugänglichen oder von dort frei einsehbaren Orten (nie ins Wohnungsinnere, auch nicht durchs Fenster), an höchstens 30 Tagen innert sechs Monaten. Eine richterliche Genehmigung ist nur für GPS-Tracker nötig (Art. 43b ATSG). Im Übrigen ordnet eine Person mit Direktionsfunktion des Versicherers die Observation selbst an.
Material aus Observationen vor Oktober 2019 bleibt trotz fehlender Rechtsgrundlage meist verwertbar (z.B. BGer 9C_502/2024 vom 04.02.2025 E. 3.2.2 m.H. auf BGE 143 I 377). Den Anfangsverdacht nach neuem Recht bejaht das Bundesgericht bereits bei geringen Anhaltspunkten, etwa bei falschen Angaben zum Autofahren gegenüber dem Gutachter (BGer 8C_241/2025 vom 26.08.2025 E. 6.3). Im Leitentscheid BGE 152 V 79 hielt es fest, dass die Suva die Observation eines Haftpflichtversicherers verwenden darf, wenn die Voraussetzungen von Art. 43a ATSG erfüllt waren. Immerhin wies es die Sache zur polydisziplinären Begutachtung zurück: Bei Inkonsistenzen ersetzen Videos kein Gutachten, sondern es sind vertiefende Abklärungen hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz durchzuführen (BGer 8C_802/2023 vom 27.03.2026 E. 4.3.3., nicht publ. in BGE 152 V 79).
Mehrere kantonale Gerichte nehmen die Voraussetzungen ernster. Das Obergericht Graubünden ordnete an, eine Observation an 23 Tagen mangels Anfangsverdachts aus den Akten zu entfernen (SV1 26 17 vom 19.05.2026, beim Bundesgericht hängig). Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte die Observation eines Haftpflichtversicherers als auch die darauf gestützten Arztberichte für unverwertbar, weil die behaupteten Verdachtsmomente nicht belegt waren; der Entscheid der Suva über eine Rückforderung von Fr. 166'201.50 wurde aufgehoben (ZA24.050791 vom 08.04.2026, insbes. E. 7c). Das Kantonsgericht Neuenburg liess Google-Bewertungen als Anfangsverdacht nicht genügen und verlangte bei widersprüchlichen Arztberichten zuerst ein Gutachten (CDP.2022.202 vom 27.01.2023). Das Tessiner Versicherungsgericht betonte schliesslich, dass ein Observationsbericht allein keine hinreichende Grundlage für eine Rentenaufhebung bildet (32.2023.16 vom 21.08.2023).
Laut BSV gab es 2025 noch 41 Observationen (2023: 69, 2024: 62): 31 in der IV, 9 in der Unfallversicherung, eine in der Krankenversicherung, keine bei EL und Militärversicherung. Von 91 abgeschlossenen Dossiers mit Observation endeten 27 mit einer Leistungseinstellung und 32 mit einer Ablehnung von Leistungsgesuchen. In gut einem Drittel blieb eine solche Folge aus (Link zum Bericht 2025, 2024 und 2023).
Die Unfallversicherung wendete für die Missbrauchsbekämpfung Fr. 3,5 Mio. auf und stellte Leistungen von Fr. 11,7 Mio. ein (auf ein Jahr hochgerechnet). Die IV gab Fr. 5,7 Mio. aus und stellte Fr. 2,5 Mio. ein, also 44 Rappen pro Franken. Noch ungünstiger fällt die Bilanz bei den Observationen der IV aus: Kosten von CHF 463'000 stehen eingestellten Leistungen von CHF 423'000 gegenüber. Ergänzungsleistungen, Militär- und Krankenversicherung fallen zahlenmässig kaum ins Gewicht.
Die Hochrechnung auf ein Jahr unterschätzt den Nutzen, denn eine eingestellte Rente spart auch in den Folgejahren, und abgelehnte Gesuche sind nicht in Franken ausgewiesen. Umgekehrt beruhen die Zahlen teils auf nicht rechtskräftigen Entscheiden, und wie die Rechtsprechung zeigt, halten nicht alle Leistungseinstellungen einer gerichtlichen Überprüfung stand. Wie sehr die Rechenmethode zählt, zeigt das Jahr 2016: Damals rechnete die IV noch bis zum AHV-Alter hoch und kam so auf 178 Mio. Franken Einsparungen bei 8 Mio. Kosten. Der «Erfolg» ist also auch eine Frage der Berechnungsart.
In der IV decken die eingestellten Leistungen im ersten Jahr nicht einmal die Hälfte der Kosten (2025: Fr. 2,5 Mio. gegenüber Fr. 5,7 Mio.). Überschlagsmässig lohnt sich der Aufwand erst, wenn eine eingestellte Rente im Schnitt länger als gut zwei Jahre wegfällt. Bei IV-Renten, die bis zum AHV-Alter laufen können, ist das plausibel – vorausgesetzt, die Einstellungen halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Die Observation selbst ist in allen Zweigen eine finanzielle Randerscheinung: 2025 kostete sie Fr. 561'000 und führte zu eingestellten Leistungen von Fr. 877'000 pro Jahr. Für die Betroffenen ist sie dagegen ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, den der Versicherer ohne richterliche Kontrolle anordnet. Ob dieser Ertrag den Eingriff rechtfertigt und die Observation ein geeignetes Mittel zur Missbrauchsbekämpfung darstellt, ist mehr als eine berechtigte Frage.
Für Versicherte heisst das: Eine Observation ist kein Endpunkt. Es lohnt sich zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte bei der Anordnung dokumentiert sind und ob weniger einschneidende Mittel zur Sachverhaltsabklärung genügt hätten (Art. 43a Abs. 1 lit b ATSG). Wer betroffen ist, sollte das vollständige Bild- und Tonmaterial verlangen und darauf bestehen, dass Videos kein Gutachten ersetzen.
Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Google Gemini
Datum: 30.09.2026
Bleiben Sie immer up-to-date.
Abonnieren Sie unseren Newsletter.