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Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Google Gemini
Datum: 12.02.2026

Wider die endlose Wiedererwägung

Jeder macht mal Fehler, auch die Verwaltung. Fehlerhafte Entscheide können daher Gegenstand einer Revision oder einer Wiedererwägung sein. Solche Verfahren berühren zwangsläufig die Rechtssicherheit, da die Versicherten sich ihres Leistungsanspruchs nie sicher sein können. Welches sind die Voraussetzungen, um einen Entscheid einer erneuten Prüfung zu unterziehen?

Die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) dient der Korrektur von Sachverhaltsfehlern. Sie ist zulässig, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger neue erhebliche Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel findet, die zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung bereits bestanden, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten (sog. unechte Noven, vgl. BSK-ATSG FLÜCKIGER, Rz. 21 zu Art. 53). Die Tatsachen müssen "erheblich" sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die Grundlage der Verfügung zu erschüttern und zu einem anderen Ergebnis zu führen (BGE 144V 245 E. 5.2).

Die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist dahingegen ein Instrument zur Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Der Versicherungsträger kann auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (Letzteres ist immer gegeben bei Dauerleistungen, BGE 119 V 475 E. 1c) ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich ist, d.h. wenn sie auf einer klar unrichtigen Rechtsgrundlage oder einer offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruht (BGE 138 V 147). Es sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Tatsachen und die Rechtslage unter Berücksichtigung der damals geltenden Praxis heranzuziehen (BGE 147 V 167 E. 4.2 m.w.H.).

Der Hauptunterschied liegt somit im Grund der Fehlerhaftigkeit. Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 erfolgt beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Fehler bei der Sachverhaltsermittlung). Dahingegen erfolgt eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit aufgrund eines Fehlers bei der Rechtsanwendung. Was gilt nun aber, wenn die Verwaltung den Sachverhalt aufgrund eines Fehlers in der Rechtsanwendung (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG) nicht ausreichend abgeklärt hat? Der Wiedererwägungsgrund erfolgt hier daraus, dass es zweifellos unrichtig war, den Entscheid auf dieser sachverhaltlichen Grundlage so zu fällen (BSK-ATSG FLÜCKIGER, Rz. 75 zu Art. 53). Ausgeschlossen sein muss hier aber jedenfalls die Konstellation, in welcher der Versicherungsträger eine weitere medizinische Einschätzung einholt, im Rahmen derer der damalige Zustand anders beurteilt wird. Das Nachholen einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung muss jedenfalls in jenen Fällen ausgeschlossen blieben, in denen die Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachlage ermessensgeprägte Anteile umfasst (BGer 9C_427/2014 vom 01.12.2014 E. 2.2). Eine Abgrenzung zwischen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der einer Wiedererwägung zugänglich ist, und einer blossen ergänzenden Sachverhaltsabklärung, ist freilich schwierig vorzunehmen.

Die latente Möglichkeit einer Wiedererwägung bedeutet für die versicherte Person, dass sie keine Rechtssicherheit hinsichtlich ihres Leistungsanspruchs erfährt, was insbesondere bei weit zurückreichenden Wiedererwägungen zu stossenden Ergebnissen führt (vgl. bspw. zur langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zufolge Berentung, die eine «praktische Aussichtslosigkeit» zur Wiedereingliederung verursacht und die anschauliche Darstellung zur Wiedererwägung von UV-Renten GEHRING, HAVE 2023, S. 359 f.). Das Bundesgericht bejahte jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Wiedererwägung auch nach mehr als zehn Jahren (BGE 140 V 514 E. 3.5).

Nebst dem Verlust des (Renten-) Anspruchs führt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung auch zur Rückerstattungspflicht der nun zu Unrecht bezogenen Leistung, wobei bis zu fünf Jahre zurückliegende Leistungen zurückzuerstatten sind (BGE 142 V 259; anders in der Invalidenversicherung: vgl. Art. 88bis IVV, wonach eine unrechtmässige Leistungserwirkung oder eine Verletzung der Meldepflicht für die rückwirkende Rentenaufhebung, verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung, vorausgesetzt ist). Die Versicherte kann hinsichtlich der Rückforderung lediglich noch ein Erlassgesuch stellen (Art. 25 ATSG).

Aus der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu erkennen, dass das Bundesgericht die Problematik der uneingeschränkten Wiedererwägung – zumindest im Zusammenhang mit Adäquanzprüfungen nach UVG – erkannt hat (vgl. bereits unser vorgängiger Blogbeitrag zu BGer 8C_698/2023 vom 27.11.2024). Zu fordern ist hier, dass der Wiedererwägung generell eine zeitliche Schranke gesetzt wird, um die Versicherten vor unbegrenzten Rentenaufhebungen zu schützen. Die Verwaltung wäre dadurch von Beginn an dazu gehalten, ihre Entscheide umfassend und mit Bedacht zu fällen. Dass dies bspw. beschränkt sein soll auf UV-Leistungen, die nach Erreichen des AHV-Alters nicht mehr abgeändert werden können (i.S.v. Art. 22 UVG), greift hier zu kurz (so SCHMID in Jaso 2023, S. 196).

Art. 25 Abs. 2 ATSG verweist hinsichtlich der Verjährung des Rückforderungsanspruchs als maximal mögliche Dauer auf die Verjährungsfristen des Strafrechts. In Frage kommt hier bspw. der Tatbestand des Betrugs (BSK-ATSG DORMANN, Rz. 65 zu Art. 25). Die Rückforderung wäre alsdann nach 15 Jahren verjährt (vgl. Art. 146 i.V.m. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Zulässigkeit einer Wiedererwägung, die weiter als diesen Zeitraum zurückgreift, erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) als fraglich (BGE 143 V 95). Zu diskutieren wäre hier als Alternative, sofern eine zeitliche Beschränkung nicht mehrheitsfähig ist, eine analoge Anwendung von Art. 88bis IVV, womit eine unrechtmässige Leistungserwirkung oder eine Verletzung der Meldepflicht Voraussetzung für eine rückwirkende Leistungsaufhebung wäre. Damit könnten fehlerhafte Leistungsentscheid auch in anderen Versicherungszweigen nur noch pro futuro geändert werden.

Dadurch wäre auch dem Umstand Rechnung getragen, dass – während bei der Revision ein Anspruch der Versicherten auf Überprüfung besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Wiedererwägung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Behörde liegt. Während die Abänderung zu Ungunsten der versicherten Personen meist ausnahmslos durchgeführt wird, kommt der umgekehrte Fall, dass sich eine Wiedererwägung zu Gunsten einer versicherten Person auswirken würde, in der Praxis höchst selten vor. Auch besteht bei Leistungszusprachen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, eine erhebliche Beweisnot.

Text: RA Aurelia Jenny
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