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Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 09.09.2025

Vorsorgeausgleich nach Pensionierung: Was gilt, wenn während der Scheidung die Rente beginnt?

Kommt es zu einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben der Ehegatten ausgeglichen (Art. 22a FZG und Art. 123 ZGB). Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung am Tag der Eheschliessung und am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestimmt. Die Differenz, also das während der Ehe ersparte Vorsorgeguthaben, wird miteinander verglichen und hälftig geteilt. Der Ehegatte mit dem geringeren oder gar keinem Vorsorgeguthaben erhält eine Ausgleichszahlung vom anderen Ehegatten (sogenannter Vorsorgeausgleich). Das Gleiche gilt bei der Auflösung bei einer eingetragenen Partnerschaft. Dieser Prozess stellt sicher, dass die während der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft erarbeiteten Vorsorgeleistungen gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt werden, um im Alter beide finanziell abzusichern.

Komplizierter wird es, wenn ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens das Referenzalter (Alter 65) erreicht oder sich frühzeitig pensionieren lässt. In diesem Fall erhält der betroffene Ehegatte von seiner Pensionskasse eine Altersrente. Als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung die Höhe des Altersguthabens gilt der Moment der (Früh-) Pensionierung. Dies ungeachtet dessen, dass die Pensionierung während eines hängigen Scheidungsverfahrens erfolgte (vgl. BGE 151 V 144). Die Altersrente wird somit auf dem gesamten, noch ungeteilten Altersguthaben berechnet. Erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird der Vorsorgeausgleich vollzogen und die künftig auszurichtende Rente auf der reduzierten Kapitalbasis neu berechnet.

Da die Pensionierung vor dem Vorsorgeausgleich eingetreten ist, hat die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten für die Zeit zwischen Rentenbeginn und Scheidungsurteil zu viel Rente ausbezahlt. Hier kommt Art. 19g FZV ins Spiel. Danach darf die Pensionskasse den zu viel bezahlten Betrag ausgleichen, indem sie die künftig auszurichtende Altersrente sowie das an den anderen Ehegatten zu übertragende Kapital kürzt. Die Kürzung entspricht maximal dem Betrag, welcher während des Scheidungsverfahrens an Rente zu viel bezahlt wurde und wird hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

Beispiel:

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens sind beide Ehegatten erwerbstätig. Der Ehemann ist zu diesem Zeitpunkt 64 Jahre alt und verfügt über ein Vorsorgeguthaben von 750'000 Franken. Ein Jahr später erreicht er das ordentliche Rentenalter; sein Guthaben beträgt nun 800'000 Franken. Gestützt auf den reglementarischen Umwandlungssatz von 5% erhält er eine jährliche Altersrente von 40'000 Franken.

Das Scheidungsverfahren zieht sich bis zum rechtskräftigen Urteil insgesamt über drei Jahre hin. Das Gericht verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung des Mannes, 300'000 Franken an die Frau beziehungsweise an ihre Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Das Vorsorgeguthaben des Mannes verringert sich dadurch auf 500'000 Franken. Die Vorsorgeeinrichtung berechnet basierend auf dem reduzierten Kapital eine künftige Altersente von 25'000 Franken (500'000 x 5%). Durch den Vorsorgeausgleich wird die Altersrente des Mannes dauerhaft um 15'000 Franken pro Jahr auf 25'000.- reduziert.

Während der zwei Jahre zwischen Rentenbeginn und Scheidungsurteil hat die Vorsorgeeinrichtung dem Mann pro Jahr 15'000 Franken zu viel Rente ausbezahlt, insgesamt also 30'000 Franken. Dieser Betrag wird nachträglich hälftig auf die Ehegatten verteilt: Die Frau erhält daher nicht 200'000 Franken, sondern nur 185'000 Franken aus dem Vorsorgeausgleich. Gleichzeitig wird die Altersrente des Mannes zusätzlich gekürzt. Relevant für die Kürzung sind das Alter des Mannes (67 Jahre) und der Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Kürzung (6%).

Die zusätzliche Kürzung beträgt 900 Franken pro Jahr (15'000 x 6%). Nach Durchführung des Vorsorgeausgleichs beläuft sich die jährliche Altersrente des Mannes somit noch auf 24'600 Franken (40'000 – 15'000 – 900).

Das Beispiel verdeutlicht, dass eine Scheidung im Rentenalter unmittelbare und dauerhafte Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben kann. Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe des Vorsorgeguthabens, sondern auch der Zeitpunkt der Scheidung: Ob das Verfahren vor oder nach Rentenbeginn eingeleitet wird, beeinflusst die Berechnung des Ausgleichs sowie der Altersrente erheblich. Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss in der Regel mit einer spürbaren Kürzung seiner Altersrente rechnen. Umgekehrt ist für die ausgleichsberechtigte Person zu beachten, dass bereits bezogene Rentenleistungen zu einer Reduktion des zu übertragenden Vorsorgeguthabens führen können.

Für beide Ehegatten ist es wichtig, die möglichen Auswirkungen einer Scheidung im Rentenalter zu kennen und bei der Planung zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig den Rat einer spezialisierten Fachperson einzuholen.

Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 09.09.2025

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