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Text: RA Markus Loher
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 06.06.2025

Velounfälle in der Schweiz: Wer haftet?

Die Zahl der Velounfälle in der Schweiz nimmt stetig zu – nicht zuletzt wegen des Booms von E-Bikes und dem generellen Trend zur umweltfreundlichen Mobilität. Mit der steigenden Anzahl an Velofahrenden steigt auch das Risiko von Kollisionen. Ob zwischen zwei Velos, mit einem Motorfahrzeug oder im Zusammenhang mit einem E-Bike: Die haftpflichtrechtliche Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und typischen Konstellationen.

1. Unfall zwischen zwei Velofahrenden

Velos gelten zwar als Motorfahrzeug, sie sind aber von der Kausalhaftung des SVG ausgenommen (Art. 34 VVV, Art. 38 Abs. 2 VVV i.V.m. Art. 18 lit. b VTS). Kollidieren zwei Velofahrer:innen, kommt deshalb das Obligationenrecht (OR) zur Anwendung – konkret die unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Wer einem anderen durch eine schuldhafte Handlung (z. B. Missachtung der Verkehrsregeln: Unaufmerksamkeit, zu wenig Abstand, Missachtung Vortrittsrecht etc.) Schaden zufügt, ist schadenersatzpflichtig. Die Partei, der ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, haftet für den Schaden der anderen Partei. Es können aber auch beide Parteien haftpflichtrechtlich belangt werden, wenn ein gegenseitiges Verschulden vorliegt. Die Haftung richtet sich dann nach dem Grad des Verschuldens.

Dasselbe gilt bei einer Kollision mit einer Fussgängerin oder einem Fussgänger.

Für Velos gibt es kein Versicherungsobligatorium mehr. Es ist jedem selbst überlassen, hierfür eine Versicherung abzuschliessen. Kommt es zu einem Schaden, muss dieser in der Regel privat getragen oder über die Privathaftpflichtversicherung abgewickelt werden – sofern eine solche besteht.

2. Unfall zwischen Velofahrer:in und Motorfahrzeug

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Velo und einem Auto oder Motorrad, wird es komplexer. Denn das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sieht bei Motorfahrzeugen eine Kausalhaftung vor (Art. 58 SVG). Das heisst: Der Halter des Motorfahrzeugs haftet auch ohne Verschulden, allein schon wegen der betrieblichen Gefahr seines Fahrzeugs.

Diese Haftung entfällt nur, wenn der Unfall ausschliesslich durch grobes Verschulden des Velofahrers oder höhere Gewalt verursacht wurde. In der Praxis führt dies dazu, dass Velofahrende in Kollisionen mit Autos meist zumindest einen Teilersatz erhalten, selbst wenn sie mitschuldig sind.

3. Und wie ist das mit E-Bikes?

Die verschiedenen E-Bikes werden in Bezug auf die Haftpflicht rechtlich einheitlich behandelt. Der Verordnungsgeber regelt die Haftpflicht nach dem Obligationenrecht (Art. 34 VVV). Das bedeutet:

  • keine Anwendung von Art. 58 SVG (Kausalhaftung)
  • Haftung richtet sich nach Art. 41 OR (Art. 34 VVV, 38 Abs. 2 VVV)

Bei Unfällen haftet der Lenker eines E-Bikes nur bei Verschulden. Kommt es zur Kollision mit einem Motorfahrzeug, greift wiederum die Kausalhaftung des Fahrzeughalters nach Art. 58 SVG.

4. Fazit

Die haftpflichtrechtliche Beurteilung bei Velounfällen ist stark einzelfallabhängig. Während bei Kollisionen zwischen Velos das Verschulden im Vordergrund steht, kommt bei Unfällen mit Motorfahrzeugen die Kausalhaftung ins Spiel. In jedem Fall lohnt sich eine genaue Prüfung.

Text: RA Markus Loher
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 06.06.2025

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