Text: RA Markus Loher
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 07.07.2025
Die Ferienzeit lockt viele ins Ausland – ans Meer, in die Berge oder in ferne Städte. Leider passieren auch auf Reisen Unfälle. Ein Sturz beim Wandern in Norwegen, ein Töffunfall in Thailand oder eine Sportverletzung beim Kitesurfen in Portugal: Was deckt die obligatorische Unfallversicherung in solchen Fällen – und wo wird es heikel?
Arbeitnehmende in der Schweiz sind durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und – bei einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber – auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Schutz gilt weltweit. Wer seine Arbeitsstelle aufgibt oder eine längere Auszeit nimmt, sollte beachten, dass der Versicherungsschutz spätestens 31 Tage nach dem letzten Tag endet, an dem Anspruch auf mindestens den halben Lohn besteht. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mittels sogenannter Abredeversicherung um bis zu sechs Monate zu verlängern – eine sinnvolle Massnahme für Sabbaticals oder längere Reisen. Arbeitslose sind ebenfalls gegen Nichtberufsunfälle versichert, solange sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und die Voraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung erfüllen.
Kommt es im Ausland zu einem Unfall, sind die Leistungen grundsätzlich mit jenen im Inland vergleichbar. Geldleistungen wie Taggeld, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten sowie Integritäts- und Hilflosenentschädigungen stehen auch dann zu, wenn sich der Vorfall in einem anderen Land ereignet hat.
Anders sieht es bei den Heilungskosten aus. In Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat – etwa mit den Mitgliedstaaten der EU und EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie mit der Türkei, Mazedonien oder Serbien – erfolgt die Kostenübernahme nach den Rechtsvorschriften des entsprechenden Staates. Wer sich also in einem dieser Länder behandeln lässt, erhält grundsätzlich eine dem dortigen Standard entsprechende Versorgung, die von der Versicherung übernommen wird. Anders liegt der Fall in Ländern ohne Abkommen, wie etwa den USA, Thailand oder Südafrika: Hier beschränkt sich die Kostenübernahme auf das Doppelte jener Summe, die für eine vergleichbare Behandlung in der Schweiz angefallen wäre. Was zunächst grosszügig klingt, kann in der Praxis zu erheblichen Deckungslücken führen – insbesondere bei Aufenthalten in Privatkliniken oder bei komplexen Eingriffen.
Auch bei Rückführungen (sog. Repatriierung) und Transporten wird nur gezahlt, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. In solchen Fällen beteiligt sich die Unfallversicherung an den Kosten, allerdings nur bis zu einer gesetzlich limitierten Höchstgrenze. Aktuell liegt diese bei CHF 29’640.-. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen. Wer sich hingegen aus organisatorischen oder persönlichen Gründen in die Schweiz zurückbringen lassen möchte, trägt diese Ausgaben in der Regel selbst. Gleiches gilt für die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten; auch hier gilt zurzeit eine Beschränkung auf CHF 29'640.-.
Wer mehr will – etwa eine garantierte Rückführung in die Schweiz, freie Arztwahl, oder privatärztliche Behandlung –, muss sich privat absichern. Viele Krankenkassen bieten entsprechende Zusatzversicherungen an, auch Reiseversicherungen können hier Leistungen erbringen. Solche Angebote übernehmen in der Regel auch dann die Kosten, wenn die Unfallversicherung nicht oder nur teilweise leistet.
Die obligatorische Unfallversicherung bietet im Ausland einen grundlegenden Schutz, doch in vielen Fällen reicht dieser nicht aus. Eine vorzeitige Überprüfung des Versicherungsschutzes – und gegebenenfalls der Abschluss einer Zusatzversicherung – kann vor bösen Überraschungen schützen.
Text: RA Markus Loher
Bild: Michael Sonderegger
Datum: 07.07.2025
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