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Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Schweizerisches Bundesarchiv
Datum: 28.04.2025

Taggelder bei Krankheit – bald obligatorisch versichert?

Nachdem der Bundesrat beantragte, die Motion 21.4209 von Marco Romano für die Einführung einer Krankentaggeldversicherung abzulehnen, nahm der Nationalrat die Motion an. Seither wird das Geschäft in den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des National- und Ständerats diskutiert.

Um was geht es? Arbeitnehmende bzw. deren Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, eine Unfallversicherung abzuschliessen. Für die Absicherung gegen unfallbedingten Erwerbsausfall besteht damit eine obligatorische Versicherung. Anders sieht es hingegen bei krankheitsbedingtem Erwerbsausfall aus. Hier zahlt zwar die Invalidenversicherung, jedoch erst nach einem Jahr Erwerbsunfähigkeit von min. 40%. Des Weiteren dauern die Verfahren erfahrungsgemäss deutlich länger als ein Jahr. Betroffene warten in dieser Zeit auf ihre Leistungen.

In einer ersten Phase der (unverschuldeten) krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft die Arbeitgeber:innen eine Lohnfortzahlungspflicht. Diese haben oftmals eine Versicherung für den Fall abgeschlossen, dass ihre Arbeitnehmenden längerfristig krank werden. Nach einer Wartefrist, meist 30 oder 60 Tage, bezahlt die Krankentaggeldversicherung üblicherweise bis zu 730 Tage, also rund zwei Jahre.

Jedoch ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht obligatorisch. Arbeitgeber:innen steht es frei, die Lohnfortzahlungspflicht nach dem Obligationenrecht selbst zu erbringen, was für die Arbeitnehmenden mit deutlich kürzeren Leistungszeiträumen verbunden ist. Langzeitkranke müssen sich über kurz oder lang bei der Sozialhilfe anmelden, wenn wenig Erspartes vorhanden ist und die Invalidenversicherung noch keinen Entscheid gefällt hat, wobei für die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung eine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) verlangt ist, die nicht mit der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) gleichzusetzen ist.

Schon seit Längerem wird in den Medien darüber berichtet, dass vor allem KMU nach einem Krankheitsfall mit massiven Prämienerhöhungen konfrontiert sind oder keine Versicherungsofferten erhalten, die für sie erschwinglich sind. Deren Arbeitnehmende sind damit nur schlecht gegen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit versichert. Dies führt bspw. dazu, dass eine Person, die selbstverschuldet einen Velounfall hat und sich dabei einen komplexen Bruch zuzieht, gegen ihre länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit obligatorisch versichert ist und ein Taggeld erhält, nicht aber eine Person, die aufgrund einer Krebserkrankung längere Zeit nicht zur Arbeit erscheinen kann und einen Erwerbsausfall erleidet.

Im Rahmen der Prüfung der Motion Romano formulierte die ständerätliche Kommission diverse Fragen an das BAG, dessen Antworten nun vorliegen. Diese zeigen vor allem: Zur aktuellen Versicherungssituation ist wenig bekannt, da die Krankentaggeldversicherung mittlerweile weitestgehend privatrechtlich (nach VVG) ausgestaltet ist. Das BAG und die FINMA erheben keine näheren Angaben zu den Versicherten oder Versicherungsnehmer:innen. Das BAG weist weiter daraufhin, dass das Parlament die Position der Versicherungsnehmenden geschwächt hat, indem es den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Kollektivverträgen den Vertrag zu kündigen (Art. 35a Abs. 4 VVG).

Auf die Frage, ob es andere solide Rechtfertigungen als die historische Entstehungsgeschichte für die Tatsache gebe, weshalb Unfall und Krankheit bezüglich des Taggeldanspruchs unterschiedlich behandelt werden, liefert das BAG schliesslich keine befriedigende Antwort, sondern verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen, die die beiden Sachverhalte unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstellten. Nachvollziehbare sachliche Gründe – nebst den historischen - scheint es aber für diese Ungleichbehandlung nicht zu geben. Um die Arbeitnehmenden sowohl bei Unfall als auch bei Krankheit in gleicher Weise finanziell abzusichern, scheint ein Krankentaggeld-Obligatorium, wie es die Motion Romano fordert, daher als logische Konsequenz.

Text: RA Aurelia Jenny
Bild: Schweizerisches Bundesarchiv
Datum: 28.04.2025

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