Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 12.01.2026
Im letzten Blogbeitrag haben wir uns mit dem Selbstverschulden und der Haftungsquote befasst. In diesem Betrag beleuchten wir die Auswirkungen auf den Regress resp. das Zusammenspiel zwischen Regress und Direktschaden, wenn die geschädigte Person ein Selbstverschulden trifft: Verliert die geschädigte Person den Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung gegen den Haftpflichtigen, wenn die Sozialversicherungsleistungen die gekürzten Haftpflichtansprüche übersteigen?
Mit dieser Frage befasste sich das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil (BGE 151 III 328). Dem Urteil lag ein schwerer Arbeitsunfall zugrunde. Ein Arbeitnehmer geriet mit der linken Hand in eine Prägemaschine und erlitt erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen. Die Folgen waren langanhaltend: starke Funktionseinschränkungen der Hand, Schmerzen und psychische Belastungen. Grundsätzlich stand fest, dass die Arbeitgeberin für den Unfall haftet. Daneben war aber auch der Geschädigte zu einem geringen Teil für den Unfall verantwortlich. Es lag also ein Selbstverschulden vor.
Der Geschädigte verlangte von seiner Arbeitgeberin eine Genugtuung. Umgangssprachlich spricht man auch vom sog. Schmerzensgeld. Gleichzeitig richtete die obligatorische Unfallversicherung dem Geschädigten eine Integritätsentschädigung aus. Diese Leistung soll pauschal eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität abgelten. Der Arbeitgeberin machte nun geltend, dass der Geschädigte mit der Integritätsentschädigung bereits vollständig abgegolten ist, weil die wegen Selbstverschuldens gekürzte Genugtuung unter dem Betrag der Integritätsentschädigung lag. Der Geschädigte berief sich auf das Quotenvorrecht und verlangte die Differenz zwischen der Integritätsentschädigung und der ungekürzten Genugtuung.
Um die beiden Standpunkte zu verstehen, muss man sich das Zusammenspiel von Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht vor Augen führen. Grundsätzlich gilt: Erbringt eine Sozialversicherung Leistungen für einen Schaden, der von einem haftpflichtigen Dritten verursacht wurde, darf sie diese Leistungen zurückfordern. Man spricht vom Regress. Die Sozialversicherung tritt in die Ansprüche der versicherten Person ein und kann vom Haftpflichtigen Ersatz verlangen, allerdings nur bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Haftpflichtige von seiner Verantwortung befreit wird und die Solidargemeinschaft der Versicherten den Schaden trägt. Als Gegenstück dazu beschränkt sich der haftpflichtrechtliche Anspruch des Geschädigten gegen die haftpflichtige Person auf den sog. Direktschaden. Das ist derjenige Teil des Schadens, welcher nicht über die Sozialversicherungen gedeckt ist, und beim Geschädigten verbleibt. Unter dem Titel Genugtuung kann der Geschädigte deshalb nur den nach Abzug der Integritätsentschädigung verbleibenden Betrag vom Haftpflichtigen verlangen.
Auf das Urteil umgemünzt: Das Gericht bemass eine Genugtuung von CHF 41'000. Es kürzte diese wegen Selbstverschuldens um 25% auf CHF 30'750. Die Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung betrug CHF 31'500 und war damit höher als die gekürzte Genugtuung, d.h. der Geschädigte hätte keinen verbleibenden (Direkt-)Schaden. Der Kläger forderte nun allerdings, dass ihm die Differenz zwischen der ungekürzten Genugtuung und der Integritätsentschädigung, CHF 9'500, zusteht.
Würde man dem Standpunkt der haftpflichtigen Person folgen, hätte das zur Folge, dass sie in gewissem Umfang von ihrer Haftung befreit würde, weil sie nur den Regress der Sozialversicherung bezahlen müsste und der Geschädigte leer ausginge. Genau das soll das Quotenvorrecht verhindern. Nach Art. 73 Abs. 1 ATSG steht der geschädigten Person im Verhältnis zum regressierenden Sozialversicherer ein Verteil- bzw. Quotenvorrecht zu. Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu. Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (BGE 151 III 328 E. 2.1). Damit soll sichergestellt werden, dass zunächst der Geschädigte voll entschädigt wird, bevor Dritte zum Zuge kommen, die Beiträge oder Prämien einkassiert haben.
Das Bundesgericht gab dem Geschädigten deshalb recht und sprach ihm, trotz Selbstverschuldens, unter dem Titel Genugtuung einen Betrag von 9’500 Franken zu. Im konkreten Fall prüfte das Bundesgericht zunächst, wie hoch die Genugtuung ohne Kürzung ausfällt. Dieser Betrag lag über der bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Erst danach berücksichtigte das Gericht das Selbstverschulden. Entscheidend war die Überlegung, dass das Selbstverschulden nichts an den tatsächlich erlittenen Schmerzen, an der Beeinträchtigung und am seelischen Leid ändert. Diese Unbill war im konkreten Fall nicht kleiner, nur weil der Geschädigte teilweise mitverantwortlich ist.
Der Entscheid macht deutlich, dass ein Selbstverschulden nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen führt. Das Quotenvorrecht schützt die geschädigte Person davor, leer auszugehen. Die Kürzung wegen Selbstverschuldens geht nicht zulasten des Opfers, sondern begrenzt in erster Linie den Regress der Sozialversicherung.
Und zum Schluss noch ein kurzer Exkurs: Neben dem Quotenvorrecht im Sinne eines Verteilungsvorrechts gibt es auch das Befriedigungsvorrecht (Art. 73 Abs. 3 ATSG). Dieses greift, wenn z.B. die Deckungssumme der Versicherungspolice des Haftpflichtigen nicht ausreicht, um den Schaden zu begleichen. Auch in dieser Konstellation hat der Geschädigte Vorrang vor dem Regressanspruch der Sozialversicherungen.
Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 12.01.2026
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