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Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Adobe Stock
Datum: 30.03.2025

Hoffnung für Versicherte: Motion verlangt einwandfreie medizinische Abklärung

Gestützt auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) haben die kantonalen IV-Stellen seit Oktober 2023 keine Aufträge mehr an die Firma PMEDA AG vergeben. Die Empfehlung wurde ausgesprochen, nachdem die EKQMB erhebliche Mängel in den IV-Gutachten von PMEDA festgestellt hatte. Von der PMEDA begutachtete Personen, deren Leistungsanspruch von der IV ganz oder teilweise abgelehnt wurde, verlangten in der Folge eine Neubeurteilung ihres Leistungsanspruchs durch die IV. Die anfängliche Euphorie über den errungenen Erfolg gegen die PMEDA verflog, als die ersten ernüchternden Bundesgerichturteile vorlagen.

Nach Ansicht des Bundesgerichts kann bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren gestützt auf die Empfehlungen der EKQMB keine Revision verlangt werden (Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024). Dies selbst dann nicht, wenn der Entscheid der IV auf einem fragwürdigen Gutachten der PMEDA beruht. Damit steht fest, dass bei abgeschlossenen IV-Verfahren derzeit kein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht, womit rechtskräftige Leistungsentscheide bestehen bleiben. Bislang hat die EKQMB zudem nur im Fall PMEDA von einer Zusammenarbeit abgeraten, obwohl auch andere Begutachtungsstellen zum Teil massive Kritik erfahren haben. Auch in diesen Fällen ist zu befürchten, dass inhaltlich und formal mangelhafte Gutachten von den IV-Stellen, dem BSV und den Gerichten geschützt werden, bis eine Empfehlung der EKQMB vorliegt. Selbst wenn aufgrund der Empfehlung der EKQMB die Zusammenarbeit mit diesen Gutachterstellen beendet werden sollte, fehlt zurzeit eine rechtliche Grundlage, um rechtskräftig beurteilte Fälle neu aufzurollen.

Dieser unbefriedigenden Situation soll nun auf Gesetzesebene ein Riegel geschoben werden. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat eine Analyse der Enthüllungen zu den mangelhaften Gutachten, die von der PMEDA erstellt worden waren, vorgenommen und im Januar dieses Jahres eine Motion beschlossen. Sie fordert eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie eine Anpassung des Verordnungstextes (IVV). Versicherte sollen künftig ein Revisionsgesuch stellen können, wenn ein abgelehnter oder nur teilweise gutgeheissener IV-Leistungsentscheid auf einem medizinischen Gutachten einer Institution oder von Ärzten beruht, mit denen aufgrund einer Empfehlung der EKQMB die Zusammenarbeit eingestellt wurde. Die IV-Stellen sollen bei Eingang eines auf diese neue Bestimmung gestützten Revisionsgesuchs die Arbeitsfähigkeit neu prüfen und allfällige Rentenleistungen rückwirkend zusprechen. Die Kommission betont: «Entscheide über die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) müssen sich auf qualitativ einwandfreie medizinische Gutachten stützen. Davon hängt das Vertrauen in die Invalidenversicherung ab.» (vgl. Medienmitteilung vom 17.01.2025).

In der Stellungnahme zur Motion hält der Bundesrat fest, es sei absolut zentral, dass sich IV-Stellen und Gerichte auf korrekt erstellte und qualitativ hochwertige medizinische Gutachten abstützen. Hinsichtlich der geforderten gesetzlichen Regelung verweist er auf die kommende IV-Revision. Dort soll das Anliegen unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots von Gesetzen geprüft werden.

Der Vorstoss ist aus Sicht der Versicherten aus verschiedenen Gründen zu begrüssen. Ob eine IV-Leistung gewährt wird oder nicht, hat grosse Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Betroffenen. Dies auch, weil der Entscheid der IV oft eine Vorreiterstellung einnimmt und andere Versicherungen dem Entscheid folgen. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus der 2. Säule. Entscheide der IV-Stelle sind für die Pensionskasse in der Regel verbindlich. Zudem haben die jüngsten Entscheide des Bundesgerichts zur prozessualen Revision (z.B. Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 mit weiteren Hinweisen) gezeigt, dass das Problem auf gesetzlicher Ebene gelöst werden muss.

Die grosse Kammer hat die Motion ihrer Kommission mit 128 zu 63 Stimmen und einer Enthaltung gutgeheissen und damit das Geschäft an den Ständerat übergeben.

Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Adobe Stock
Datum: 30.03.2025

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