Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 13.04.2026
Wer einem anderen einen Gefallen tut, handelt zwar ohne Vertrag. Das bedeutet aber keineswegs, dass er auch ohne Haftungsrisiko handelt. Ein Entscheid des Bundesgerichts zeigt eindrücklich: Gefälligkeit schliesst Haftung nicht aus – sie verändert nur ihren Massstab.
Dem Urteil lag ein tragischer Sachverhalt zugrunde. Eine Nachbarin erklärte sich spontan bereit, während kurzer Zeit auf ein knapp vierjähriges Kind aufzupassen. Die Kinder – ein vier- und ihr eigenes fünfjähriges Kind – spielten draussen, während die Nachbarin im Haus Haushaltsarbeiten erledigte. Wenig später kam es zur Katastrophe: Das vierjährige Kind fiel in einen Fluss und erlitt schwerste Hirnschäden. Nach diesem Unfall war es vollständig invalid und auf dauernde Pflege und Betreuung angewiesen. Die Eltern klagten gegen die Nachbarin auf Genugtuung in Höhe von CHF 200’000.–. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Nachbarin für diesen Schaden haftet (BGE 137 III 539).
Im Zentrum stand zunächst die rechtliche Einordnung der Situation. Die Eltern machten geltend, zwischen ihnen und der Nachbarin sei ein vertragliches Verhältnis in Form eines Auftrags entstanden. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Ob eine Gefälligkeit oder ein Vertrag vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art, Grund und Zweck der Leistung, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung sowie der Interessenlage der Parteien. Typisch für eine Gefälligkeit sind Unentgeltlichkeit, Uneigennützigkeit, fehlender Rechtsbindungswille und ein situativer Charakter. Das kurzfristige Kinderhüten unter Nachbarn erfüllt genau diese Kriterien und wurde daher als Gefälligkeit qualifiziert.
Entscheidend – und in der Praxis oft unterschätzt – ist jedoch, dass auch bei einer Gefälligkeit eine Haftung bestehen kann. Da kein Vertrag vorliegt, findet nicht Vertragsrecht, sondern das ausservertragliche Haftungsrecht Anwendung. Der Gefällige haftet nach der allgemeinen Haftungsnorm von Art. 41 OR. Ein wesentlicher Nachteil der ausservertraglichen gegenüber der vertraglichen Haftung besteht darin, dass die geschädigte Person die Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen muss.
Der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Urteils liegt im Sorgfaltsmassstab. Grundsätzlich gilt bei Fahrlässigkeit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab: Massgebend ist, was eine durchschnittliche, vernünftige Mutter machen würde. Das Bundesgericht aber hält fest, dass bei Gefälligkeiten ein reduzierter Massstab gilt. Massgebend ist die sogenannte eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis), also die Sorgfalt, die jemand in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Gefällige muss sich nicht wie ein besonders sorgfältiger Dritter verhalten, sondern lediglich so, wie er es für sich selbst tun würde. Dogmatisch wird dies über Art. 99 Abs. 2 OR begründet, der auch ausserhalb des Vertragsrechts zur Anwendung gelangt.
Im konkreten Fall führte dieser reduzierte Massstab dazu, dass eine Haftung der Nachbarin verneint wurde. Es ist lebensfremd, dass eine mit Haushaltsarbeiten beschäftigte Mutter ihre Kinder lückenlos überwacht. Kontrollen erfolgen typischerweise unregelmässig und nicht im Minutentakt. Eine Pflicht, aufgrund der Umstände alle fünf Minuten nach den Kindern zu sehen, lehnte das Bundesgericht ausdrücklich ab.
Der Entscheid bringt die Gefälligkeitshaftung auf eine prägnante Formel. Gefälligkeit bedeutet keine Haftungsfreiheit. Wer hilft, übernimmt Verantwortung – auch ohne vertragliche Bindung. Gleichzeitig trägt das Recht der sozialen Realität Rechnung, indem es die Anforderungen an die Sorgfalt reduziert.
Text: RA Markus Loher
Bild: Google Gemini
Datum: 13.04.2026
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