Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 12.01.2026
Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kann der Lohn rasch unter die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge fallen. Bedeutet dies automatisch das Ende des Versicherungsschutzes? Wann das Vorsorgeverhältnis in solchen Konstellationen endet und warum dies in der Praxis entscheidend ist, zeigt der folgende Beitrag.
Arbeitnehmende, die aus einem Arbeitsverhältnis einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über der geltenden Eintrittsschwelle von derzeit CHF 22’680.– (Mindestlohn) erzielen, sind der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Das Vorsorgeverhältnis setzt damit ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, in dessen Rahmen ein Mindestlohn über der Eintrittsschwelle erreicht wird. Der Versicherungsschutz entsteht mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und fällt grundsätzlich dahin, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 BVG).
Diese Grundsätze bilden den Ausgangspunkt. Interessant wird es jedoch dort, wo der Lohn bei bestehendem Arbeitsverhältnis infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend sinkt und dadurch der Mindestlohn unterschritten wird. In der Praxis geschieht dies regelmässig, wenn anstelle des Lohnes Taggelder der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung ausgerichtet werden. Diese Taggelder zählen nicht zum massgebenden AHV-Lohn und sind folglich auch nicht Teil des versicherten BVG-Lohnes in der beruflichen Vorsorge (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, Art. 7 Abs. 2 BVG). In diesen Fällen kommt es deshalb zu einer vorübergehenden Unterschreitung des Mindestlohnes, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und Taggeldleistungen ausgerichtet werden.
Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der bisherige koordinierte Lohn ohne gegenteiligen Antrag der versicherten Person für einen bestimmten Zeitraum beibehalten wird (Art. 8 Abs. 3 BVG). Art. 8 Abs. 3 BVG trägt dem Umstand Rechnung, dass krankheits- oder unfallbedingte Lohnreduktionen typischerweise vorübergehender Natur sind und nicht ohne Weiteres zum Verlust des Vorsorgeschutzes führen sollen. Der bisherige koordinierte Lohn bleibt deshalb während der Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers (Art. 324a OR) gültig, auch wenn der Arbeitgeber seine Pflicht durch eine Krankentaggeldversicherung erfüllt und Taggelder an die Stelle des Lohnes treten. Das Vorsorgeverhältnis besteht in dieser Zeit weiter. Erst mit Ablauf dieser Schutzfrist (Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht i.S.v. Art. 324a OR) endet das Vorsorgeverhältnis infolge Unterschreitens des Mindestlohnes. Dies gilt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt weiterhin Taggeldleistungen ausgerichtet werden. Anders liegt der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis endet; dann fällt das Vorsorgeverhältnis mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags dahin, wobei bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Sperrfristen zu beachten sind.
Der Schutzmechanismus von Art. 8 Abs. 3 BVG beschränkt sich nicht auf Krankheit und Unfall, sondern greift auch bei anderen vorübergehenden Lohnreduktionen, etwa im Zusammenhang mit Elternschaft, Adoption oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten. In diesen Fällen bleibt der bisherige koordinierte Lohn mindestens für die gesetzlich vorgesehene Dauer des jeweiligen Urlaubs (bspw. Mutterschaft, Adoption u.a.) massgebend.
Zu beachten ist allerdings, dass Art. 8 BVG nur im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge gilt. In der weitergehenden Vorsorge bestimmt allein das Reglement der Vorsorgeeinrichtung, ob und wie der bisherige versicherte Lohn bei vorübergehenden Lohnreduktionen weitergeführt wird. Dabei können sie auch über die gesetzlich erfassten Fälle hinausgehen, indem sie etwa die Dauer der Beibehaltung des bisherigen Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlungsfrist hinaus verlängern. In der Praxis sehen Reglemente bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall häufig eine Beitragsbefreiung vor, die nach einer Wartezeit von meist drei Monaten einsetzt. Wird diese mit der Weiterführung des bisherigen versicherten Lohnes kombiniert, lässt sich vermeiden, dass der Vorsorgeschutz allein deshalb wegfällt, weil die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht abgelaufen ist.
Die Schutzfrist nach Art. 8 Abs. 3 BVG versucht zu verhindern, dass der Versicherungsschutz in Übergangsphasen vorschnell wegfällt, was in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf Beitragspflichten und Leistungsansprüche hat. Dies gelingt bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit jedoch dann nicht, wenn sie über die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht hinaus andauert.
Lücken im Vorsorgeschutz können durch vorteilhaftere Bestimmungen im Vorsorgereglement geschlossen werden. Für eine abschliessende Beurteilung genügt der Blick ins Gesetz deshalb nicht. Massgeblich sind stets auch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, welche den Umfang des Versicherungsschutzes im konkreten Fall bestimmen.
Endet das Vorsorgeverhältnis, schliesst sich daran die gesetzliche Nachdeckung nach Art. 10 Abs. 3 BVG an, welche den Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses während eines weiteren Monats aufrechterhält.
Text: RA Nathalie Tuor
Bild: Google Gemini
Datum: 12.01.2026
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