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Text: Nathalie Tuor
Bild: Adobe Stock
Datum: 06.02.2024

BVG-Revision – Über was stimmen wir ab?

Im März 2023 hat das Parlament die Revision der beruflichen Vorsorge verabschiedet (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Reform der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 17.3.2023, BBl 2023 785). Vorgesehen ist, den Mindestumwandlungssatz für die Berechnung der Renten zu kürzen. Gleichzeitig soll eine bessere Versicherung von Teilzeitbeschäftigten und Erwerbstätigen mit tieferen Einkommen umgesetzt werden. Davon sollen insbesondere teilzeitbeschäftigte Frauen profitieren. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, weshalb es noch in diesem Jahr zur Volksabstimmung kommt.

Im Zentrum der Änderungen steht die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von aktuell 6.8 auf 6 Prozent (Art 14 Abs. 2, 2bis und 3 nBVG). Da der Umwandlungssatz die Höhe der Renten bestimmt, würden bei einem Ja an der Urne die gesetzlichen Mindestrenten sinken: Pro CHF 100'000 Altersguthaben müssten die Vorsorgeeinrichtungen eine Mindestrente von CHF 6'000 anstelle der aktuell CHF 6'800 ausrichten. Nicht betroffen von der Rentenreduktion wären Rentner:innen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bereits eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen, sowie Versicherte, welche über die Mindestleistungen hinaus versichert sind, und deren Renten nicht vom gesetzlichen Umwandlungssatz abhängig sind.

Begründet wird die Notwendigkeit der Senkung mit der steigenden Lebenserwartung sowie der Entwicklung an den Finanzmärkten mit tieferen Anlagerenditen. Der heutige Umwandlungssatz von 6.8 Prozent setze eine Anlagerendite von 5 Prozent voraus, welche mit Blick auf die gegenwärtige Finanzmarktlage längerfristig nicht realisiert werden könne (BBl 2020 9809, S. 9811). Für Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich obligatorische oder nur geringe überobligatorische Leistungen erbringen, wird es immer schwieriger, die garantierten Mindestleistungen zu finanzieren.

Die Senkung des Umwandlungssatzes betrifft nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Hier definiert das Gesetz den Mindestumwandlungssatz. Viele Vorsorgeeinrichtungen versichern auch das Überobligatorium, in dem sie in den Reglementen Leistungen vorsehen, welche über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gehen (sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtungen). Hier liegt die Kompetenz für die Festlegung des Umwandlungssatzes beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen (rund 83 Prozent) haben in den letzten Jahren den Umwandlungssatz in ihren Reglementen angepasst und zum Teil massiv gesenkt. Die Renten der meisten versicherten Personen – insbesondere im Bereich der Altersrenten – werden bereits heute zu einem Umwandlungssatz unter 6 Prozent berechnet. Dies, während die gesetzlichen Minimalrenten weiterhin mit einem Umwandlungssatz von 6.8 Prozent berechnet werden. Die Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes wird für umhüllende und überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen und deren Versicherte daher keine Auswirkungen haben.

Eine Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes würde zu einer Reduktion der obligatorischen Mindestrenten gemäss BVG führen. Um diesen Vorgang abzufedern, sieht die Vorlage diverse Ausgleichsmassnahmen vor, mit dem Ziel, den heutigen Stand des Rentenniveaus zu erhalten und gleichzeitig die berufliche Vorsorge für Versicherte mit tieferen Einkommen und Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte zu verbessern. Dies soll erreicht werden, indem künftigen Rentner:innen einer Übergangsgeneration von 15 Jahren ein Rentenzuschlag ausgerichtet wird. Zudem soll das Altersguthaben, welches bis zum Erreichen des Rentenalters aufgebaut wird, erhöht werden. Konkret sind folgende Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:

Anpassung der Eintrittsschwelle (Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 nBVG)

Die Eintrittsschwelle würde von aktuell CHF 22'050 auf CHF 19'845 angepasst. Betroffen von der neuen Regelung wären 100'000 Arbeitnehmende, welche neu obligatorisch versichert wären (70'000) oder bei denen ein höheres Einkommen versichert würde (30'000; vgl. 20.089 Reform BVG 21: Übersichtstabelle zu den Ausgleichsmodellen).

Senkung des Koordinationsabzugs (Art. 8 Abs. 1 und 2 nBVG)

Der Koordinationsabzug ist eine zentrale Grösse in der beruflichen Vorsorge. Wird der Koordinationsabzug angepasst, beeinflusst dies nicht nur die Höhe des zu versichernden Lohnes, sondern auch die Altersgutschriften und die Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Bei einer Senkung des Koordinationsabzuges steigt der zu versichernde Lohn und damit die Altersgutschriften. Dies führt dazu, dass mehr Altersguthaben angespart werden kann, was sich wiederum in höheren Renten niederschlägt. Art. 8 Abs. 1 (neu) sieht einen Koordinationsabzug von 20 Prozent des AHV-Lohnes bis CHF 88'200 anstelle des fixen Abzugs von CHF 25'725 (Stand 1.1.2013) vor. Damit würde der Koordinationsabzug neu zwischen CHF 3'969 und maximal CHF 17'640 liegen.

Anpassung der Altersgutschriftensätze (Art. 16 nBVG)

Die Altersgutschriften werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Die Vorlage sieht vor, die Sätze für die Altersgutschriften anzupassen und zu vereinfachen. Die neuen Gutschriftensätze würden dadurch insgesamt zwar tiefer ausfallen als die bisherigen, würden aber auf einem – dank tieferem Koordinationsabzug – höheren versicherten Lohn berechnet.

Zuschlag zur Alters- und Invalidenrente für Personen der Übergangsgeneration (Art. 47b, 47c, 47d, 47e und 47f nBVG):

Um die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen, sieht die Vorlage schliesslich lebenslange Kompensationen für die Übergangsgeneration vor. Dadurch sollen tiefere Alters- und Invalidenrenten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vermieden werden. Der sogenannte Rentenzuschlag soll allen Personen ausbezahlt werden, deren Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge nach Inkrafttreten der BVG-Revision entsteht. Von einem Rentenzuschlag profitieren würden Personen einer Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen. Bei einem Inkrafttreten der BVG-Reform per 1.1.2025 wären damit die Jahrgänge 1961 bis 1975 betroffen. Dies, sofern die Betroffenen mindestens 50 Prozent des Altersguthabens in Rentenform beziehen und im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf eine Altersrente geltend machen, über ein Vorsorgeguthaben verfügen, das nicht höher ist als CHF 441'000.

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BVG-Revision laufen, würde für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht gelten. Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, hätten daher keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag nach Art. 47c und Art. 47d (neu).

Text: Nathalie Tuor
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Datum: 06.02.2024

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