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Text: RA Nathalie Tuor
Image: ChatGPT
Date: 26.03.2026

Wer kriegt das Freizügigkeitsguthaben?

Das Bundesgericht stellt klar: Geschiedene Ehegatten können beim Tod des Inhabers eines Freizügigkeitskontos zu den vorrangigen Begünstigten gehören – dies selbst dann, wenn eine Lebenspartnerin als alleinige Begünstigte bezeichnet wurde. Entscheidend sind die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 BVV 2.

Dem Entscheid lag eine Konstellation zugrunde, wie sie in der Praxis häufiger vorkommt. Nach einer langjährigen Ehe wurde diese im Jahr 1998 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Ehemann verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau eine Unterhaltsrente zu bezahlen. Jahre später lebte der Mann in einer stabilen Lebensgemeinschaft und erklärte gegenüber der Freizügigkeitsstiftung, dass im Todesfall das gesamte Freizügigkeitskapital an seine Lebenspartnerin ausgezahlt werden soll. Nach seinem Tod im Jahr 2016 kam es zum Streit zwischen der Ex-Ehefrau, der Lebenspartnerin und der Freizügigkeitsstiftung über die Anspruchsberechtigung. Das kantonale Gericht entschied zugunsten der Lebenspartnerin und sprach ihr das gesamte Kapital zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass mangels Zugehörigkeit der Ex-Ehefrau zum relevanten Begünstigtenkreis der «überlebenden Ehegatten» und aufgrund der gültigen Begünstigungserklärung zugunsten der Lebenspartnerin kein Anspruch der Ex-Ehefrau auf das Freizügigkeitsguthaben bestehe.

Das Bundesgericht korrigierte diese Sichtweise und stellte die gesetzliche Systematik der Begünstigtenordnung in den Vordergrund. Es hielt fest, dass Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV auf den Begünstigtenkreis nach Art. 19 BVG verweist, und präzisierte, dass auch geschiedene Ehegatten darunterfallen können, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 BVV 2 erfüllen. Danach sind sie den überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihnen im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde. Entscheidend ist somit nicht der formale Zivilstand, sondern eine fortbestehende wirtschaftliche Abhängigkeit. Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen unbestritten erfüllt, da die Ehe 10 Jahre gedauert und die Ex-Ehefrau gestützt auf das Scheidungsurteil Unterhaltsleistungen bezog. Mit dem Tod des Ex-Ehemanns entfiel der Unterhaltsanspruch, womit sich jenes Risiko realisierte, das die Verordnungsbestimmung auffangen will, nämlich der Eintritt eines Versorgerschadens.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der Vorinstanz, die Ex-Ehefrau gehöre nicht zum Kreis der begünstigten Personen, als bundesrechtswidrig. Gleichzeitig bestätigte das Bundesgericht, dass Lebenspartnerinnen und Lebenspartner grundsätzlich in den Kreis der Begünstigten aufgenommen werden können (Art. 15 Abs. 2 FZV). Diese Möglichkeit erlaubt es Versicherten, ihre Lebensgemeinschaft vorsorgerechtlich zu berücksichtigen, indem sie den Begünstigtenkreis erweitern. Sie führt jedoch nicht dazu, dass andere gesetzlich vorgesehene Begünstigte ausgeschlossen werden können. Vielmehr befinden sich Ex-Ehepartner:in und Lebenspartner:in im konkreten Fall auf derselben Stufe der Begünstigtenordnung, womit das Freizügigkeitskapital unter den Anspruchsberechtigten aufzuteilen ist.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Begünstigungserklärungen im Bereich der beruflichen Vorsorge keine schrankenlose Dispositionsfreiheit eröffnen. Wer eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner begünstigt, bewegt sich innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens, der insbesondere den Schutz wirtschaftlich abhängiger früherer Ehegatten sicherstellen soll. Für die Praxis bedeutet dies erhöhte Aufmerksamkeit bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen und eine sorgfältige Koordination zwischen konkurrierenden Begünstigten. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position geschiedener Ehegatten, indem es sicherstellt, dass die durch den Tod der versicherten Person weggefallenen Unterhaltsleistungen vorsorgerechtlich kompensiert werden.

Text: RA Nathalie Tuor
Image: ChatGPT
Date: 26.03.2026

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